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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / I. Allgemeines

Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 88

[Autor/Stand] Allgemeines. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 16 i.V.m. § 95 AO über die nach § 16 Abs. 1 offenzulegenden Beziehungen ist als Mittel der Glaubhaftmachung und Wahrheitsfindung zu verstehen.[2] Die eidesstattliche Versicherung soll den Steuerpflichtigen vor den Nachteilen des Abzugsverbotes des § 16 Abs. 1 schützen, wenn das FA an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung gewisse Zweifel hegt, andererseits aber die Vollständigkeit und Richtigkeit für möglich hält. § 16 Abs. 2 räumt dem Steuerpflichtigen letztlich die Möglichkeit ein, auf Verlangen des FA seine Mitwirkungspflicht ganz oder teilweise durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen.[3] Im Verhältnis zu § 95 AO ist § 16 Abs. 2 lex specialis, wobei sich das Verfahren über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 95 Abs. 2 AO bestimmt. Auch im Übrigen finden die zu § 95 AO entwickelten Rechtsgrundsätze Anwendung, soweit ihre Anwendung nicht durch den Gesetzeswortlaut von § 16 Abs. 2 ausgeschlossen wird. § 16 Abs. 2 bezieht sich nur auf die nach § 16 Abs. 1 offenzulegenden Beziehungen und nicht auch noch auf andere nach dem AStG abzugebende Erklärungen. Für außerhalb des Bereichs von § 16 Abs. 1 liegende Erklärungen findet allerdings ggf. § 95 AO Anwendung. Des § 16 Abs. 2 hätte es nicht bedurft, weil das FA sein Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stets auch auf § 95 AO hätte stützen können.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Süß, Stand: 01.09.2024
[2] Vgl. Schaumburg in Schaumburg5, Rz. 22.54.
[3] BMF v. 22.12.2023 – IV B 5-S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923, BStBl. I 2023, Sondernummer 1/2023, 3 – Tz. 16.0.1, abgedruckt als § 16 AStG Anh. 2 Rz. 5.

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