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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 20

Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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I. Vorrangklausel (Absatz 1)

(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18...

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Vorrang innerstaatlichen DBA-Rechts gem. § 2 AO behält für Teile des AStG Gültigkeit. § 20 Abs. 1 Halbs. 1 erwähnt nur die §§ 7 bis 18; § 20 Abs. 1 Halbs. 2 betrifft dagegen die Anwendung des § 20 Abs. 2. Wichtig ist die Feststellung, dass § 20 Abs. 1 nicht auf alle Vorschriften des AStG Anwendung findet.[2] Nicht erwähnt sind § 1, §§ 2 bis 5 und § 6. Aus der Erwähnung nur der §§ 7 bis 18 und des § 20 Abs. 2 muss der Rückschluss gezogen werden, dass bezogen auf die §§ 1 bis 6 der allgemeine Grundsatz des § 2 AO gilt, wonach die gem. Art. 59 GG in nationales Recht übergeleiteten DBA den Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts vorgehen. §§ 1 bis 6 zählen insoweit zu den Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] § 2 AO gilt nicht im Regelungsbereich der §§ 7 bis 18. Umgekehrt bringt die Erwähnung der §§ 7 bis 18 zum Ausdruck, dass im Regelungsbereich dieser Vorschriften § 2 AO nicht gilt. § 2 AO setzt nach zutreffender Ansicht die allgemeinen Kollisionsregeln "lex posterior derogat legi priori" und "lex specialis derogat legi generali" nicht außer Kraft.[4] Da es sich bei § 2 AO um eine einfachgesetzliche Regelung handelt, kann er den von ihm geregelten völkerrechtlichen Verträgen keinen höheren Rang in der Normenhierarchie vermitteln.[5] Vielmehr unterliegt § 2 AO als einfaches Recht grds. der Dispositionsbefugnis des Gesetzgebers und kann deshalb grds. durchbrochen werden. Grenzen dieser Befugnis können sich allenfalls aus Rechtssätzen ergeben, die — wie das GG — selbst Höherrangigkeit für sich beanspruchen (vgl. Rz. 23). Vorliegend muss die vom FG Köln aufgeworfene Frage nicht vertieft werden, inwieweit § 2 AO nur von solchen einfachgesetzlichen Vorschriften verdrängt wird, die ausdrücklic...

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