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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / 2. Definition der Niedrigbesteuerung (Satz 1)

Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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a) Ertragsteuerbelastung der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft von weniger als 25 Prozent

(3)  [1]Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, . . .

 

Rz. 706

[Autor/Stand] Nur noch ein einheitliches Kriterium. § 8 Abs. 3 regelt die Niedrigbesteuerung für Wirtschaftsjahre einer Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2007 beginnen, nur noch in der Form eines einheitlich wirkenden Kriteriums, selbst wenn dieses in § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Ergänzung erfährt. Das allein noch maßgebliche Kriterium besteht aus der Belastung der sog. Zwischeneinkünfte mit Ertragsteuern, wobei es seit 2001 nicht mehr darauf ankommt, welcher Staat die Ertragsteuern erhebt. Die Belastung muss unter 25 Prozent liegen, um eine Niedrigbesteuerung auszulösen. Unter "Belastung" ist dabei die effektiv geschuldete Steuer zu verstehen. Vorbehaltlich des Satzes 2 kommt es weder auf den nominalen Steuersatz noch auf die Festsetzung oder auf die Zahlung der Steuer an. § 8 Abs. 3 Satz 1 stellt auf die Steuer ab, die bei richtiger Behandlung geschuldet wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn die positiven Zwischeneinkünfte mit anderen negativen Einkünften ausgeglichen werden und sich dadurch die Steuerbelastung ermäßigt (vgl. Anm. 741 ff.). Die entsprechende Ermäßigung wird bei der Ermittlung der Niedrigbesteuerung ausgeklammert, d.h. nicht berücksichtigt. Ein Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen muss auch dann angenommen werden, wenn negative Zwischeneinkünfte im Ausland vor- oder rückgetragen werden.[2] Aus Gründen des § 8 Abs. 3 Satz 2 kann dagegen ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen schädlich i.S. der Niedrigbesteuerung sein. Die erlassene Steuer wurde zwar ursprünglich rechtlich geschuldet. Sie wird jedoch letztli...

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