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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / bb) Laufende Einkünfte aus Aktien oder Genussscheinen (Satz 1 und 2)

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(1) Einkunftsquelle

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Nur Einkünfte aus Aktien oder Genussscheinen. § 50j EStG ist nur auf Einkünfte aus Aktien und Genussscheinen anwendbar. Dies ergibt sich zum einen durch die Bezugnahme in Satz 1 auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Diese betrifft nur "Kapitalerträge[.] im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 aus Aktien und Genussscheinen". Zum anderen bezieht sich Satz 2, der den Anwendungsbereich des § 50j EStG erweitert, zwar abweichend auf "Anteile oder Genussscheine". Bei der dortigen Verwendung des Wortes "Anteile" statt "Aktien" handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen. Mit Anteilen im Sinne des Satzes 2 sind allein Aktien, jedoch keine anderen Anteilsarten gemeint. Hierfür spricht erstens, dass auch die Nr. 1 des Satzes 1 den Begriff "Anteile" statt "Aktien" enthält, obwohl sich diese Bestimmung nur auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG bezieht, der wie gesehen lediglich Erträge aus Aktien und Genussscheinen betrifft. Zweitens hätte eine weitergehende Auslegung des Begriffs "Anteile" im Satz 2 zur Folge, dass der Anwendungsbereich des § 50j EStG erweitert wäre, wenn Anteile im Ausland verwahrt würden (s. näher Rz. 43 f.). Dies widerspräche aber dem Telos der Norm, da die Verhinderung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Vorteilen eines DBA (s. Rz. 8 ff.) nicht davon abhängt, ob Anteile im Inland oder im Ausland verwahrt werden. Darüber hinaus dürfte drittens eine erweiterte Anwendung der Belastungen des § 50j EStG allein bei im Ausland verwahrten Anteilen gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) EU-ausländischer Verwahrer verstoßen, da hierfür kein hinreichender Rechtfertigungsgrund ersichtlich wäre. Infolgedessen gebietet auch die unionsrechtskonforme Auslegung ein Verständnis des Begriffs "Anteile" im...

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