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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 3. Gesetzgebungstendenzen ab 1954

Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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Rz. 4

[Autor/Stand] Das allgemeine Bestreben ging jedoch dahin, eine Lösung der Doppelbesteuerung im Gesetz zu verankern. Für die damit verbundene gesetzgeberische Entscheidung zwischen der Freistellungs- und der Anrechnungsmethode war sicherlich die Tatsache von Bedeutung, dass sich die Bundesrepublik im Jahr 1954 bereits in den Verhandlungen über den Abschluss eines DBA mit Großbritannien und den USA – nolens volens – auf ein Vertragsmuster einlassen musste, dass auf die einseitige Methode der Anrechnung zugeschnitten war. Durch die Aktivität der angloamerikanischen Mächte in der Ausbreitung ihres DBA-Netzes wurde die Anrechnungsmethode als einseitige Maßnahme in der internationalen Staatenpraxis weitgehend gefördert. Dieser Vereinheitlichungstendenz konnte sich auch Deutschland nicht entziehen. Durch das Steueränderungsgesetz 1956 v. 5.10.1956[2] wurde deshalb als "Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften" § 34 c in das EStG und § 19 a in das KStG aufgenommen. Gleichzeitig wurde der gegenstandslos gewordene § 51 EStDV gestrichen. Die früheren RdF-Erlasse wurden aufgehoben.[3]

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] BGBl. I 1956, 781 = BStBl. I 1956, 433.
[3] Vgl. FinMin., Erlass v. 9.5.1958 – S 1301 - 1942 B/VB - 1/S 2106. Wegen Übergangsproblemen vgl. Baranowski, DB 1960, 306.

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