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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 1. Vorgeschichte

Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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Rz. 1

[Autor/Stand] Steueramnestie-Verordnung v. 23.8.1931. Die Geschichte des § 15 reicht zurück bis zur Verordnung des Reichspräsidenten über steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und über Steueramnestie (Steueramnestieverordnung) v. 23.8.1931[2] (StAmnVO). §§ 1 bis 3 StAmnVO lauteten:

§ 1

Wird eine Familienstiftung (§ 3), die ihren Sitz im Ausland hat, bis zum Ablauf des 31.12.1931 dergestalt aufgelöst, daß das Stiftungsvermögen an den inländischen Errichter der Stiftung zurückfällt oder auf seinen inländischen Ehegatten oder auf seine zur Zeit der Auflösung der Stiftung lebenden inländischen Abkömmlinge übertragen wird, so bleibt der aus Anlaß der Auflösung eingetretene Erwerb, sofern er der Erbschaft-(Schenkung-)Steuer unterliegt, von dieser Steuer frei.

§ 2

(1) Ist eine Familienstiftung (§ 3), die ihren Sitz im Ausland hat, in der Zeit vom 31.7.1914 bis zum 31.12.1930 errichtet und bis zum 31.12.1931 nicht aufgelöst worden, so gelten Vermögen und Einkommen dieser Stiftung, und zwar das Einkommen ohne Rücksicht darauf, ob es ausgeschüttet worden ist oder nicht, vom Beginn des 1.1.1931 ab als Vermögen und Einkommen

  • 1. des Errichters der Stiftung, solange dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist,
  • 2. der Bezugsberechtigten, wenn der Errichter der Stiftung gestorben oder seine unbeschränkte Steuerpflicht aus anderen Gründen weggefallen ist, soweit und solange die Bezugsberechtigten unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Ist die Stiftung erst im Kalenderjahr 1931 errichtet und bis zum 31.12.1931 nicht aufgelöst worden, oder wird die Stiftung erst nach dem 31.12.1931 errichtet, so wird die Zurechnung von dem der Errichtung folgenden 1. Januar an vorgenommen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt die Einkommensteuer 50 vom Hundert des Einkommens, das dem Errichter o...

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