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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 7 Schenkungen unter Leb ... / 16 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung oder Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 440

Als Schenkung unter Lebenden gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG). Satz 1 betrifft die Erstausstattung der Stiftung, die auch als ausländische Stiftung errichtet worden sein kann.[1] Besteuert wird der Vermögensübergang auf die Stiftung, zu dem der Stifter mit der Anerkennung der Stiftung gem. § 82 S. 1 BGB verpflichtet wird bzw. der sich nach § 82 S. 2 BGB mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig von selbst vollzieht. Ist die Stiftung errichtet worden und erfolgen später sog. Zustiftungen, unterliegen diese als freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer.[2] Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es nach der ständigen Rspr. des BFH auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist Verkehrsteuer.[3] Bei einer Vermögensübertragung auf eine rechtsfähige Stiftung kann deshalb keine freigebige Zuwendung an den Begünstigten vorliegen.[4] Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.[5] Der Sondertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ist allerdings dann noch einschlägig, wenn der Stifter im Stiftungsgeschäft die hinreichend konkretisierte Verpflichtung zu weiteren Zuwendungen an die Stiftung übernommen hat, was vor allem bei Familienstiftungen (§ 15 Abs. 2 ErbStG) steuerlich vorteilhaft sein kann.[6]

 

Rz. 441

Zur Tatbestandserfüllung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG ist eine Bereicherung der Stiftung[7] erforderlich, insbesondere, dass die Stift...

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