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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13c Verschonungsabschla ... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Dr. Catarina Herbst
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Rz. 17

Der reduzierte Verschonungsabschlag[1] findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist.[2] Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.[3]

 

Rz. 18

Bei der Prüfung, ob die Grenze von 26 Mio. EUR überschritten ist, sind mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen.[4]

 

Rz. 19

 
Hinweis

Umstritten ist, ob bei der Zusammenrechnung auch Erwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer bereits vor dem 30.6.2016 entstanden ist[5], mit einzubeziehen sind.[6] Die maßgebliche Anwendungsregelung lautet auszugsweise wie folgt: "§ 13c Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG n. F. findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht".

 

Rz. 20

Dies wird teilweise so verstanden, dass alle Erwerbe vor dem 30.6.2016 und nach dem 30.6.2016 (innerhalb von 10 Jahren) zusammenzurechnen sind.[7]

 

Rz. 21

Aktuell hatte sich das FG Düsseldorf[8] mit dieser Thematik zu befassen: Im Urteilsfall waren in den Jahren 2009, 2012 und 2013 Schenkungen des nach §§ 13a, 13b ErbStG aF begünstigten Vermögens ("Alterwerbe") mit einem Gesamtwert von rd. 20 Mio. EUR erfolgt. Die FinVerw rechnete diese "Alterwerbe" für die Prüfung der 26 Mio. EUR-Grenze nach § 13a Abs. 1 ErbStG mit dem 2018 erfolgten "Neuerwerb" von begünstigtem Vermögen i. H. v. 9,6 Mio. EUR zusammen und gewährte i. R. d. Abschmelzmodells nach § 13c ErbStG einen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG nur noch i. H. v. 95 % (statt 100 %).

Das FG Düsseldorf widersprach dieser Rechtsauffassung und berücksichtigte die "Alterwerbe" bei der Prüfung der 26 Mio. EUR-Grenze nicht. Zur Begründung führte das Gericht schwerpunktmäßig ...

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