Rz. 103
Der Wert unverzinslicher Kapitalforderungen und Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 BewG der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist nach § 12 Abs. 3 S. 2 BewG von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Dieser Zinssatz hielt sich jedenfalls für Bewertungsstichtage bis zum 13.3.2015 noch im Rahmen zulässiger Typisierung und war daher noch verfassungsgemäß.
Maßgebend für die Beurteilung der Laufzeit sind die Verhältnisse des Bewertungsstichtags, d. h. die zu diesem Zeitpunkt verbleibende Restlaufzeit. Die Möglichkeit einer Kündigung steht der Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG nicht entgegen, wenn die Kündigung am Bewertungsstichtag noch nicht erfolgt ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich nur für den Fall, dass der Gläubiger die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aussprechen und damit die Fälligkeit jederzeit herbeiführen kann. Die Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG ist nur vorzunehmen, wenn ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt feststeht oder zumindest eindeutig bestimmbar ist. Deshalb scheidet eine Abzinsung von Einkommensteuerschulden aus. Fehlt es an einem feststehenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Langfristigkeit ggf. nach § 12 Abs. 1 BewG Rechnung zu tragen.
Im Fall einer aufschiebend bedingten Kapitalforderung oder Kapitalschuld fehlt es bis zum Eintritt der Bedingung überhaupt an einer Forderung oder Schuld.
Auch nach Bedingungseintritt kommt eine Abzinsung für die Dauer der Schwebezeit nicht in Betracht, weil die Forderung oder Schuld mit ihrer Entstehung zugleich fällig wird.
Das Merkmal der Unverzinslichkeit ist erfüllt, wenn für die Überlassung des Kapitals weder Zinsen geza...