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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / II. Klageerhebung innerhalb der Frist

Dr. Nicole Reh
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Rz. 19

Die Anfechtungsfrist wird nur durch die ordnungsgemäße Erhebung der Klage innerhalb der Monatsfrist gewahrt. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit an. Gem. der §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO ist dies der Zeitpunkt der Klagezustellung.

 

Rz. 20

Erforderlich ist insofern auch die Angabe der verklagten Partei (GdWE) und/oder des Zustellempfängers und eine zustellfähige Adresse innerhalb der Frist.[10]

 

Rz. 21

Dabei genügt zur Wahrung der Frist grundsätzlich die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei Gericht (Anhängigkeit), sofern die Zustellung an die GdWE noch "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt (hierzu siehe auch Rdn 25 ff.).

 

Rz. 22

Nicht ausreichend ist dagegen die Stellung eines Antrages im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im selbstständigen Beweisverfahren.

 

Rz. 23

Wird ein Beschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten, treffen die Fristerfordernisse jeden einzelnen. § 62 ZPO findet insoweit keine Anwendung.[11]

 

Rz. 24

Die Frist bleibt dagegen gewahrt, wenn es zu einem gesetzlichen Klägerwechsel, etwa infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers oder im Falle der Universalsukzession nach § 1922 BGB nach dessen Versterben kommt.

[10] AG Hamburg-St. Georg v. 22.12.2023 – 980a C 23/23, ZMR 2024, 421 (422): "In dem (…) Schriftsatz fehlte die Angabe der beklagten Partei (…) und damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung (…). Allein der Umstand, dass der Kläger in seinem Antrag die "Eigentümergemeinschaft … straße …" aufgenommen hat und aus dem Verwaltungsprotokoll die Passage "ordentliche Wohnungseigentümerversammlung der GdWE …" zitiert hat, ergibt sich nichts für die Konkretisierung und Individualisierung der Prozesspartei, gegen die sich die Klage richten sollte. (…) der Kläger hat weder die beklagte GdWE namh...

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