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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung

Prof. Dr. Matthias Alber
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Ausgewählte Literaturhinweise:

Leisner, St-Entstrickung für gemeinnützige Zwecke (§ 13 Abs 4 und 5 KStG), IFSt, Grüner Brief Nr 332, 1994;

Dötsch/Jost, Die KStR 1995, AbschnXII: Beginn und Erlöschen einer St-Befreiung, Beil 4 zu DB 8/1996;

Schauhoff, Die Bedeutung des § 13 KStG für gemeinnützige Kö, DStR 1996, 366;

Thiel, Die gGmbH, GmbHR 1997, 10;

Schmidt/Fritz, Besteuerung stiller Reserven bei wG gemeinnütziger Kö, DB 2002, 2509;

Esmeier, Die Bedeutung des § 13 KStG beim Beginn und Erlöschen der KStBefreiung, Aachen 2006.

1 Sinn und Inhalt des § 13 KStG

 

Tz. 1

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die Vorschrift des § 13 KStG regelt die Einkommensermittlung in den Fällen, in denen eine bisher stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang oder tw von der KSt befreit wird oder umgekehrt eine bisher stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang oder tw stpfl wird.

Für beschr Stpfl gilt die Regelungen des § 13 KStG nur insoweit, als eine StBefreiung nach § 5 Abs 1 KStG überhaupt in Betracht kommt. Mit dem JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde der Anwendungsbereich des § 5 KStG aus Anlass des Urt des EuGH v 14.09.2006 (C-386/04, EuGHE I 2006, 8203, Centro die Musicologia Walter Stauffer) auf bestimmte beschr stpfl Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 ausgedehnt.

Aber: Nach § 1 Abs 2 AO ist jedoch Voraussetzung für die StVergünstigung ein struktureller Inlandsbezug. Vgl hierzu im Einzelnen die Ausführungen in den Tz 8–11 zu § 5 Abs 1 Nr 9 KStG.

 

Tz. 2

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 13 KStG gilt nicht nur für solche Fälle, in denen die betroffene Kö den Wechsel zwischen Stpfl und StFreiheit selbst verursacht hat (zB durch Änderung ihres Geschäftszwecks oder ihrer Tätigkeit), sondern auch, wenn eine StBefreiung kraft Gesetzes eintritt oder wegfällt.

Die Vorschrift des § 13 KStG stellt eine zusätzliche "punktgenaue" Regelung für...

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