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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1 Einführung eines Feststellungsverfahrens

Joachim Patt
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Tz. 92

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach Bekanntwerden der BFH-Rspr zur "Infektionstheorie" (s Tz 39–41) gab es in der Besteuerungspraxis zunächst keine Möglichkeit, die rechtliche Umsetzung dieser Rspr zur Verlagerung stiller Reserven bei Kap-Erhöhungen und Gründungen von Kap-Ges und somit die Entstehung von "derivativen" oder "infizierten" einbringungsgeborenen Anteilen zeitnah und rechtlich verbindlich festzustellen. Die Auswirkungen ergaben sich nämlich erst später bei der Realisierung der stillen Reserven in den entreicherten und/oder bereicherten Anteilen. Die FA haben intern organisatorische Maßnahmen ergriffen, die St-Verstrickung von Anteilen festzuhalten (Registrierung der Entstehung und Entwicklung von einbringungsgeborenen Anteilen durch die KSt-Stelle im FA und Schaffung eines Kontrollmitteilungsverfahrens an die Veranlagungsstelle für die AE, zB Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v 15.09.1998, DStR 1998, 1753; ebenso hierzu s Urt des BFH v 11.02.1998, BStBl II 1998, 552 unter II. 2. b). Diese Überwachung der Anteile iSd § 21 UmwStG wird durch eine entspr ges Mitteilungspflicht der Notare ergänzt. Die Notare übersenden gem § 54 EStDV dem in § 20 AO bezeichneten FA eine beglaubigte Abschrift aller aufgrund ges Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kap-Erhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kap-Ges oder die Verfügung über Anteile an Kap-Ges zum Gegenstand haben (zum Umfang der Mitteilungspflichten, insbes bei Treuhandverträgen, s Schr des BMF v 14.03.1997, DB 1997, 850).

Mit dem Tag nach Verkündigung des StBereinG 1999 am 30.12.1999 (s Art 28 Abs 2) ist ein neues Feststellungsverfahren für stverstrickte Anteile an Kap-Ges eingeführt worden. Gem § 180 Abs 2 AO wird das BMF ermächtigt, zur Sicherstellung e...

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