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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.5 Unterjähriger Erwerb einer Beteiligung (§ 8b Abs 4 S 6 KStG)

Alexandra Pung
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Tz. 296

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Nach § 8b Abs 4 S 6 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mind 10 % für Zwecke des Abs 4 als zu Beginn des Kj erfolgt. Dh ein Erwerb einer mind 10%igen Beteiligung in der Zeit zwischen dem 02.01. und dem 31.12. eines Kj wird auf den 01.01. des betreffenden Jahres zurückbezogen mit der Folge, dass die Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 1 und 5 KStG stfrei bleiben. Diese Fiktion gilt jedoch nur für § 8b KStG, nicht hingegen für andere Vorschriften (zB GewStG). Die Fiktion hat auch keine Auswirkung auf die Eink-Zurechnung (s Herlinghaus, FR 2013, 529, 537 und in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 463).

 

Tz. 297

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Das Ges differenziert nicht zwischen den unterschiedlichen Formen des Erwerbs, so dass sowohl der unentgeltliche als auch der (teil)entgeltliche Erwerb erfasst wird. GlA s Haisch/Helios/Niedling (DB 2012, 2060, 2064), s Ernst (DB 2014, 449, 452), s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 458), s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 553) und s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 478). Wegen der Berücksichtigung von Umwandlungsvorgängen als unterjähriger Erwerb s Tz 281.

 

Tz. 298

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Ein unterjähriger Anteilserwerb wird nur dann auf den Beginn des Kj zurückbezogen, wenn er mind 10 % beträgt. Dies erfordert uE grds, dass in einem einzelnen Vorgang 10 % der Anteile erworben werden (s Vfg der OFD Ffm v 02.12.2013, DB 2014, 329 und v 16.08.2021, DB 2021, 2255). GlA wohl auch s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 289c). AA s Binnewies (GmbH-StB 2014, 242 und St-Journal 2014, 697, 698) und s Schwedhelm/Olbing/Binnewies (GmbHR 2014, 1233, 1236), nach deren Auff es lediglich darauf ankommt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr die Beteiligung an der TG die 10 %-Grenze erreicht. Eine solche Auslegung lä...

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