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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.11.2 Mittelverwendung bzw Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der Beteiligungsquote (§ 58 Nr 10 AO und § 62 Abs 1 Nr 4 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 117

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Nach § 62 Abs 1 Nr 4 AO ist es zulässig, dass eine st-begünstigte Kö Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kap-Ges ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet (§ 58 Nr 10 AO); dabei sind diese Beträge auf die in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO anzurechnen. Die Vorschrift unterscheidet dabei nicht zwischen Beteiligungen an stpfl und stfreien Kap-Ges.

Beide Regelungen beinhalten,

  • dass die Mittelverwendung hier aus allen Tätigkeitsbereichen der Kö (insbes also auch aus dem ideellen Bereich) zulässig ist (s AEAO, Nr 17 zu § 58 Nr 10 und Nr 12 zu § 62 Abs 1 Nr 4),
  • dass die Mittelverwendung auch in ihrem prozentualen Ausmaß nicht begrenzt worden ist.

Allerdings ist eine Anrechnung der durch die Mittelverwendung nach § 58 Nr 10 AO bzw Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 4 AO bereitgestellten oder verwendeten Mittel auf die freien Rücklagen iSd § 62 Abs 1 Nr 3 AO vorzunehmen. Diese Anrechnung ist dabei nach dem Wortlaut der § 58 Nr 10 und § 62 Abs 1 Nr 4 AO stets vorzunehmen – unabhängig davon, ob die Mittel überhaupt aus dem Bereich der Vermögensverwaltung stammen (s AEAO Nr 17 zu § 58 Nr 10).

 

Beispiel:

 
Jahr 2023 EUR
Überschuss aus Vermögensverwaltung 0
Gewinn des wG (nach Versteuerung) 50 000
Mittelansammlung zur Erhaltung der Beteiligungsquote  
(aus dem Gewinn des wG) ./. 30 000
Jahr 2024  
Überschuss aus Vermögensverwaltung 210 000
Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage (33 1/3 %) 70 000
Mittelansammlung zum Erhalt der Beteiligungsquote im Jahr 2023 ./. 30 000
zulässige Zuführung zur freien Rücklage 40 000

Die Vorschrift lässt nur die Erhaltung der prozentualen Beteiligungsquote an einer Kap-Ges zu, nicht dagegen aber die erstmalige Bete...

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