Tz. 150
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Stiftungen unterliegen nicht der Vorschrift des § 11 KStG, der ein eigenständiges Regime zur Schlussbesteuerung bestimmter KSt-Subjekte vorsieht. Der Ges-Geber hat ausdrücklich nur KStpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG in den Anwendungsbereich des § 11 KStG aufgenommen. Die Schlussbesteuerung von Stiftungen kommt daher nach § 8 Abs 1 KStG nur nach den Vorschriften des EStG in Betracht (s § 11 KStG Tz 10).
Tz. 151
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Die Schlussbesteuerung von BV richtet sich grds nach § 16 EStG. Es kann auch ohne Auflösung der Stiftung zu einer Schlussbesteuerung kommen, wenn der Gew veräußert oder aufgegeben wird. Da die Stiftung eine dem PV vergleichbare Vermögenssphäre besitzt, ist bei Stiftungen auch § 16 Abs 3 S 7 EStG anwendbar. Daher müssen einzelne WG, die zB im Zuge der Auflösung einer Stiftung auf einen Anfallsberechtigten übertragen werden, mit dem gW entnommen und die stillen Reserven versteuert werden. Dem Grunde nach ist auch der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG auf Stiftungen anzuwenden (s § 8 Abs 2 KStG Tz 42). Dieser läuft freilich ins Leere, da eine Stiftung weder Lebensalter noch Berufsunfähigkeit aufweisen kann.
Tz. 152
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Überträgt die Stiftung einen gesamten Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil zB auf einen Anfallsberechtigten, ist die Anwendung des § 6 Abs 3 EStG denkbar. Die Stiftung erhält für die Übertragung kein Entgelt, sie kommt ihrer satzungsgem Verpflichtung nach. Dass die Übertragung unentgeltlich ist, wird auch an der Regelung des § 7 Abs 1 Nr 9 ErbStG erkennbar, wonach Vermögensübertragungen aufgr einer Stiftungsauflösung als freigiebige Zuwendung gilt. Zwar ist die Übertragung auf den Anfallsberechtigten nicht frw, da die Satzung dies vorschreibt. Freiwilligkeit ist jedoch kein Ta...