Thomas Stimpel
, Ewald Dötsch
Tz. 75
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Mit der Abschaffung der früheren Verlustübertragungsmöglichkeit wollte der Ges-Geber insbes vermeiden, dass bei grenzüberschreitenden Hereinverschmelzungen unter Berufung auf EU-Recht verlangt wird, Ausl-Verluste in D zu berücksichtigen.
Nach der hM in der Fach-Lit (s Dörfler/Rautenstrauch/Adrian, BB 2006, 1657; s Maiterth/Müller, DStR 2006, 1861; und s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 12 UmwStG Rn 341) ist die Sorge um den Import ausl Verlustvorträge zumindest nach dem Konzept des Art 6 FRL nicht gerechtfertigt, der eine Berücksichtigung nur iRv BetrSt der übernehmenden Gesellschaft im Übertragungsstaat vorsieht. Aber auf einer halbwegs "sicheren Seite" ist D wohl nur durch die erfolgte Streichung der früheren nationalen Regelung, auf die die Unternehmen sich ansonsten bei einer Hereinverschmelzung hätten berufen können.
Der Kritik in der Lit (s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1525, 1533) ist jedoch darin zuzustimmen, dass mit der Streichung des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG aF das Problem des Imports ausl Verluste in Fällen der Sitzverlegung (s Werra/Teiche, DB 2006, 1460) vom EU-Ausl nach D nicht gelöst ist. Ebenfalls nicht gelöst ist damit die durch das Verfahren Marks & Spencer (s Urt des EuGH v 13.12.2005, DStR 2005, 2168) aufgeworfene Frage, ob im Ausl definitiv stlich nicht nutzbare Verluste einer TG bei der dt MG berücksichtigt werden müssen (dazu s § 14 KStG Tz 21 ff, mwNachw).
Tz. 76
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Nach § 12 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 S 2 UmwStG idF des SEStEG (mit weiteren Änderungen) gehen
- verrechenbare Verluste (das sind insbes solche iSd § 15a Abs 4 und des § 15b Abs 4 EStG),
- verbleibende Verlustvorträge (das sind alle formal festgestellten noch nicht verbrauchten Verluste iSd §§ 2a, 10d; § 15 Abs 4 und § 15a EStG; sowie des § 10 Abs 3...