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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1.3.2 Unwiderruflichkeit des Antrags (§ 1a Abs 1 S 1 Hs 1 KStG)

Alexandra Pung , Torsten Werner
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Tz. 34

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Die Option setzt nach § 1a Abs 1 S 1 KStG einen unwiderruflichen Antrag voraus. Dh ein einmal wirksam gestellter Antrag kann nicht iRe Einspruchs- oder Klageverfahrens geändert oder wieder zurückgenommen werden. GlA s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 359) und s Rickermann (DB 2021, 1035). Der Antrag wirkt, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen, grds unbefristet. GlA s Rn 23 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212) und s Böttcher (GStB 2021, 168). Möglich ist allerdings eine Rückoption nach § 1a Abs 4 S 1 KStG, wobei die daraus resultierenden Rechtsfolgen (zB Anwendung des § 22 UmwStG) zu beachten sind (s Tz 125ff). Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 359); Schulze zur Wiesche (StBp 2021, 215); und Cordes/Kraft (FR 2021, 401, 409) gehen uE zutr davon aus, dass damit die Pers-Ges sich bei einem einmal gestellten Antrag mind für ein Wj wie eine Kap-Ges besteuern lassen muss. Eine Rückoption nach § 1a Abs 4 S 1 KStG für das gleiche Wj, für das erstmals der Optionsantrag gestellt worden ist, ist uE auch bei Einhaltung der Ausschlussfrist des § 1a Abs 4 S 3 iVm Abs 1 S 2 KStG, dh bei einer Rückoption vor Beginn des entspr Wj nicht zulässig, da es sich dann nicht um eine Rückoption, sondern um die Rückgängigmachung des Antrags handelt. Eine Rückoption nach § 1a Abs 4 S 1 KStG setzt uE voraus, dass die Option nach § 1a Abs 1 S 1 KStG wirksam geworden ist und ist daher frühestens nach einem Wj als fiktive Kö möglich. GlA s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 364); s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 950); s Kölbl/Luce (Ubg 2021, 264, 269); s Leitsch (BB 2021, 1943, 1946); s Fuhrmann (NWB 2021, 2356, 2363); s Grotherr (Ubg 2021, 568, 569); s Herkens (GmbH-StB 2021, 315, 317); s Geiger/Biehlmaier (Ubg 2021, 555, 561); und s Ott (DStZ 202...

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