Tz. 60
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Große öffentliche und politische Aufmerksamkeit – bis hin zur Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses – erregte die Aufdeckung der sog "Cum-/Ex-Geschäfte", durch die der dt Fiskus mutmaßlich um zweistellige Milliardenbeträge gebracht wurde.
Als Cum-/Ex-Geschäfte werden Aktientransaktionen bezeichnet, bei denen die Veräußerung/Übertragung bzw der Erwerb von Aktien (schuldrechtliche Übertragung) mit (cum) Dividendenanspruch erfolgt, die (dingliche) Lieferung der Aktien jedoch erst nach dem Dividendenstichtag ohne (ex) Dividende. Die hier relevanten Geschäfte werden idR in der Var des "Leerverkaufs" nach dem folgenden (vereinfacht dargestellten) Schema abgewickelt (im Einzelnen hierzu s Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785; s Schön, RdF, 2.2015; s Spengel, Sachverständigengutachten für den 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode; und s Bozza, EFG 2020, 385).
Tz. 61
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Beispiel:
Bei dem beschriebenen Geschäft (Cum-/Ex-Geschäft mit Leerverkauf) verkauft der Veräußerer vor dem Dividendenstichtag Aktien, die (noch) nicht ihm, sondern einem Dritten gehören, cum (mit) Dividendenanspruch an den Erwerber (Preis hier: 1 000). Am Dividendenstichtag ist der Dritte zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien, vereinnahmt die Netto-Dividende (hier: 75) und erhält eine St-Besch über die zu seinen Lasten einbehaltene KapSt (hier: 25). Der Verkäufer besorgt sich die Aktien nach dem Dividendenstichtag von dem Dritten (zu einem um die ausgezahlte Dividende von 100 gesunkenen Preis iHv 900) und liefert sie anschließend an den Erwerber für 1 000. Da der Wert der Aktien durch die zwischenzeitlich an den Dritten erfolgte Dividendenausschüttung gesunken ist, der Erwerber jedoch Aktien "mit" Dividende erworben hat, muss der...