Tz. 279
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Durch die Auflösung bzw Liquidation einer (bis VZ 2006: unbeschr stpfl, ab VZ 2007: auch einer beschr stpfl) Kap-Ges (s §§ 262ff, 278 AktG, s §§ 60ff GmbHG) ändert sich der gesellschaftsrechtliche Zweck vom satzungsmäßigen Zweck hin zur Abwicklung.
Wegen der stlichen Behandlung von während des Abwicklungszeitraums vorgenommenen (vorher beschlossenen) oGA und von während dieses Zeitraums unter Verstoß gegen die §§ 60ff GmbHG vorgenommenen Vorteilszuwendungen an die AE s § 40 KStG Tz 34.
Tz. 280
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG spricht die Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung in seinen beiden Sätzen an.
Sein S 1 nennt die Bezüge aus der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö, die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap bestehen. Die in S 1 Hs 2 angeordnete entspr Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG bedeutet, dass auch Zahlungen aus dem stlichen Einlagekonto nicht zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen, sondern in die Besteuerung nach § 8b Abs 2 und 3 EStG einzubeziehen sind.
Tz. 281
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Sein S 2 nennt die Bezüge aus der Rückzahlung von Nenn-Kap, die nach der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten. Nach § 28 Abs 2 S 2 KStG gilt die Rückzahlung des Nenn-Kap, soweit der Sonderausweis gem § 28 Abs 1 S 3 KStG zu mindern ist, als GA, die beim AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt. In dem Sonderausweis wird betragsmäßig festgehalten, wie viel der Besteuerung gem § 8b Abs 1 und 5 KStG unterliegende Gewinnrücklagen in Nenn-Kap umgewandelt worden sind. Bedeutung erhält dieser Sonderausweis in dem Fall einer späteren Herabsetzung des Nenn-Kap unter Auskehrung an die AE. Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG gilt ein Betrag iHd S...