Tz. 237
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Spenden, die von einer Sparkasse oder einem anderen BgA lfd (aufgr eigener Entsch-befugnis) – wie andere BA – geleistet werden (ebenso hierzu s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237), und Spenden, die erst aus dem Jahresüberschuss geleistet werden, in den Fällen, in denen dem Gewährträger nicht von vornherein ges der Jahresüberschuss in vollem Umfang zusteht, sind hingegen uE nicht als Einkommensverteilung iSd § 8 Abs 3 S 1 KStG zu beurteilen (ebenso s Zeller, DB 1989, 1991).
Die stliche Berücksichtigung derartiger Spenden an die Träger-Kö/den Gewährträger oder ihm nahe stehende Pers steht unter dem Vorbehalt, dass es sich hierbei nicht um eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG handeln darf.
3.13.5.2.1 Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung mit Hilfe des Fremdspendenvergleichs
Tz. 238
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine vGA liegt – unter Heranziehung des Maßstabs der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters – insbes vor, soweit die an den Gewährträger (bzw die Träger-Kö) geleisteten Zuwendungen den durchschnittlichen Betrag an Spenden übersteigen, den die Sparkasse (bzw ein anderer BgA) an Dritte zugewendet hat ("Fremdspendenvergleich"). Wegen des bei dem Fremdspendenvergleich zu berücksichtigenden Zeitraums s H 9 "Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)" KStH 2015.
Tz. 239
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Offen gelassen hat der BFH im Urt v 09.08.1989 (BStBl II 1990, 237) ob ein den Spendenrahmen sprengendes Spendenverhalten in den Vergleichsmaßstab mit einbezogen werden kann. In seiner früheren Rspr, s Urt des BFH v 19.06.1974 (BStBl II 1974, 586) hatte er dies abgelehnt. Die im Urt des BFH v 09.08.1989 (BStBl II 1990, 237) vertretene Auff, der Gesichtspunkt eines objektiven und zuverlässig erscheinenden Abgrenzungskriteriums spräche für einen Verzicht auf eine derartige zusätzliche Prüf...