Joachim Patt
, Marcel Oster
Tz. 23
Stand: EL 120 – ET: 10/2025
Das ErtrStR kann der hr-lichen Beurteilung des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen als identitätswahrende Umw (s Tz 8) nicht folgen. Dies liegt in der grundlegend unterschiedlichen Besteuerungskonzeption des von Pers-Ges und Kap-Ges oder Gen erwirtschafteten Einkommens begründet, was nämlich – ungeachtet der hr-lichen Einordnung des Formwechsels – stlich zu einem BV-Wechsel zwischen St-Subjekten führt. Hr-lich sind sowohl Kap-Ges oder Gen als auch Pers-Handels-Ges Träger von Rechten und Pflichten (Vollinhaber eines Rechts, sog Rechtsträger, s § 3 UmwG) und damit gleichberechtigte Beteiligte an Umwen. Das StR beurteilt Kap-Ges und die an ihnen beteiligten AE (jeweils) als selbständige St-Subjekte. Kap-Ges und Gen unterliegen mit ihrem Einkommen der KSt (s § 1 Abs 1 KStG) und die AE, soweit sie natürliche Pers sind, der ESt. Pers-Ges sind dagegen keine St-Subjekte. Sie besitzen zwar eine gewisse Eigenständigkeit, soweit es die Eink-Ermittlung (Eink-Erzielung und Gewinnermittlung) angeht (sog partielle StPflicht).
Die Pers-Ges ist für ihr Einkommen jedoch nicht selbst Besteuerungssubjekt, sondern dieses wird unmittelbar ihren Gesellschaftern/MU als in eigener Pers bezogene Eink zugerechnet (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG; "transparente Besteuerung" bzw "Duales System"; s Wacker, in Schmidt, 44. Aufl, § 15 EStG Rn 163–164) und bei diesen der ESt (bei natürlichen Pers) und der KSt (bei Kö) unterworfen.
Das UmwStG muss dieser Umstellung der Besteuerungskonzeption beim Wechsel der Rechtsform von einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen Rechnung tragen. Daher ist der kreuzende (auch heterogene) Formwechsel ertrstlich nicht irrelevant. Vielmehr werden für den Formwechsel von Pers-Ges in Kap-Ges oder Gen gem § 25 UmwStG dieselben St-F...