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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.3 Rechtslage für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume (§ 14 Abs 5 KStG)

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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13.3.1 Allgemeines

 

Tz. 1526

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Durch das Ges zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts wurde mit erstmaliger Geltung für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume (s § 34 Abs 9 Nr 9 KStG aF) in § 14 Abs 5 KStG eine verfahrensrechtliche Sonderregelung für Organschaften eingeführt.

Nach § 14 Abs 5 S 1 KStG werden das dem OT zuzurechnende Organeinkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen ggü dem OT und der OG gesondert und einheitlich festgestellt. In diese neuartige Feststellung werden nach § 14 Abs 5 S 3 KStG auch von der OG geleistete St, insbes die anzurechnende KapSt, einbezogen, die auf die St des OT anzurechnen sind.

Nach § 14 Abs 5 S 2 KStG sind die Feststellungen nach S 2 für die Besteuerung des Einkommens des OT und der OG bindend.

UE hätte die Feststellungsregelung systematisch in die AO gehört.

 

Tz. 1527–1530

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

vorläufig frei

13.3.2 Die nach § 14 Abs 5 KStG vorzunehmenden Feststellungen

13.3.2.1 Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Abs 5 S 1 KStG)

 

Tz. 1531

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Gesondert festzustellen ist das dem OT zuzurechnende Organeinkommen. Damit gemeint ist nicht das von der OG selbst zu versteuernde Einkommen, welches außer bei der Leistung von Az stets null beträgt, sondern das Einkommen, das sich unter Berücksichtigung des § 15 KStG (sog Bruttomethode) vor Zurechnung zum OT ergibt (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 929).

Von der OG bzw vom OT an außenstehende AE geleistete Az sowie das gem § 16 KStG von der OG selbst zu versteuernde Einkommen sind nicht in die gesonderte Feststellung einzubeziehen. Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 1536.

 

Tz. 1532

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Was unter "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen" im Einzelnen gemeint ist, ist in Teilbereichen fraglich, denn das Ges führt dazu nur aus, dass sie mit dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen i...

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