Ewald Dötsch
, Torsten Werner
Tz. 297a
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Der Anwendungsbereich des § 20 Abs 4a S 1 EStG bezieht sich auf Maßnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh, die entspr Vorgänge müssen auf Maßnahmen beruhen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen. Damit sind Tauschvorgänge, die ausschl von den Gesellschaftern ausgehen, zB zwischen zwei Privatanlegern, nicht von dem Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. Hierzu s Grotherr (IWB F3 Gr1, 2373, 2376). Der Grundsatz, dass der Tausch stlich zu einem Veräußerungs- und entspr zu einem Anschaffungsvorgang führt (s § 6 Abs 6 S 1 EStG), findet grds weiterhin Anwendung. Der Ertrag aus einem Tauschvorgang unterliegt der Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen, dh als Gewinn nach § 13, § 15 oder § 18 EStG, wenn die abgegebene Beteiligung zu einem BV gehörte, als Gewinn nach § 17 EStG, wenn es sich bei der abgegebenen Beteiligung um eine Beteiligung iSd § 17 EStG handelte oder als Kap-Ertrag gem § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG (für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Anteile kann sich eine StPflicht auch aus § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF und für einbringungsgeborene Anteile kann sich eine StPflicht aus § 21 UmwStG [vor SEStEG] ergeben, hierzu s § 13 UmwStG Tz 17). Wegen der Ermittlung des VG und der AK, wenn die Tauschgrundsätze zur Anwendung kommen, s Reislhuber/Bacmeister (DStR 2010, 684, 687). Unschädlich ist hingegen, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage idR auch einen Beschl der Gesellschafter voraussetzt. GlA s Schießl (in W/M, § 13 UmwStG Rn 349).
Tz. 297b
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen iSd § 20 Abs 4a S 1 EStG sind Verschmelzungs- oder Aufspaltungsbeschlüsse und Übernahmeangebote anderer Gesellschaften. Damit erfasst § 20 Abs 4a S 1 EStG Verschmelzungen, Aufspaltungen ...