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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 95 Eintritt der Aufrechnu ... / 2.1 Eintritt der Bedingung einer Forderung nach Verfahrenseröffnung

Dr. Jürgen Blersch , Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 4

Eine dem Insolvenzgläubiger bei Verfahrenseröffnung zustehende, aufschiebend bedingte Forderung kann ausnahmsweise auch noch aufgerechnet werden, wenn die Bedingung später eintritt. Eine auflösende Bedingung fällt nicht unter § 95 Abs. 1, da die Forderung nach § 42 wie eine unbedingte Forderung anzusehen ist und deshalb meist nach § 94 aufgerechnet werden kann. Bei der aufschiebenden Bedingung kann es sich zunächst um eine solche handeln, die rechtsgeschäftlich wirksam i.S.d. § 158 BGB vereinbart wurde. In Betracht kommen aber auch Forderungen, deren Rechtsgrund bereits gelegt wurde, für deren endgültige Entstehung oder Durchsetzbarkeit jedoch noch zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen erforderlich sind, die noch nicht vorliegen. Notwendig ist dabei jedoch, dass das betreffende Rechtsverhältnis bereits vor endgültiger Anspruchsentstehung Vorwirkungen zeitigt, die vor die Verfahrenseröffnung zurückreichen.[4] So entstehen Steueransprüche und steuerrechtliche Vergütungs- oder Erstattungsansprüche nicht erst mit der Festsetzung durch das Finanzamt, sondern als bedingte i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 bereits mit Verwirklichung des zivilrechtlichen Sachverhalts, an den der Steueranspruch oder der Erstattungsanspruch anknüpft.[5] Deshalb kann das Finanzamt mit fälligen Steuerforderungen gegen Erstattungsansprüche des Insolvenzschuldners aufrechnen, die zwar erst nach der Verfahrenseröffnung festgesetzt wurden, aber auf vor der Verfahrenseröffnung geleisteten Vorauszahlungen beruhen. § 96 Abs. 1 Nr. 1 steht nicht entgegen. Denn § 95 Abs. 1 Satz 1 hat Vorrang vor § 96 Abs. 1 Nr. 1.[6] Als rechtsbedingter Anspruch soll ferner der Anspruch eines erst nach Insolvenzeröffnung ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens "bereits mit Abschluss des G...

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