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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 68 Wahl anderer Mitglieder / 3. Wahl einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses (Abs. 2)

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 5

Nachdem sich die Gläubigerversammlung gemäß § 68 Abs. 1 für die Einsetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses entschieden hat, wählt sie dessen Mitglieder. Nachdem das noch im RegE InsO vorgesehene besondere Überprüfungsrecht des Insolvenzgerichts nicht Gesetz geworden ist, ist die Gläubigerversammlung nicht verpflichtet, die in § 67 Abs. 2 niedergelegten Grundsätze einer repräsentativen Besetzung des Gläubigerausschusses zu beachten. Vielmehr ist sie bei der Auswahl der Ausschussmitglieder in den zu § 67 Abs. 3 aufgezeigten Grenzen völlig frei.[7] Zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Intentionen kann aber das Insolvenzgericht vor der Wahl der einzelnen Ausschussmitglieder die Gläubigerversammlung auf das gesetzlich empfohlene Repräsentationsschema hinweisen. Die Gläubigerversammlung kann also die vom Gericht bei Verfahrenseröffnung nach diesem Repräsentationsgedanken bestellten Ausschussmitglieder einzeln oder insgesamt abwählen und neue bzw. zusätzliche Mitglieder wählen. Wegen der bereits erwähnten fehlenden zeitlichen Begrenzung kann die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses zu jedem Verfahrenszeitpunkt geändert werden. Es können also ungeeignete oder dauerhaft verhinderte Ausschussmitglieder jederzeit ausgetauscht oder nach den erst im späteren Verfahrensverlauf entstehenden Bedürfnissen zusätzliche Mitglieder ernannt werden.

 

Rn 6

Die Wahl oder Abwahl eines Ausschussmitgliedes setzt immer einen ordnungsgemäßen Beschluss der Gläubigerversammlung voraus. Entsteht also nach dem Berichtstermin bei den Gläubigern das Bedürfnis einer personellen Veränderung, ist nach den Vorschriften der § 74, 75 eine Gläubigerversammlung auf Antrag einzuberufen. Endet die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss durch Entlassung gemäß § 70 oder z.B. durch Tod, so rücken en...

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