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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 290 Versagung der Restschul ... / 2. Versagungsantrag

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Rn 4

Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers[7] voraus, der eine Forderung angemeldet hat.[8] Dieser konnte bis 1.7.2014 nur im Schlusstermin gestellt werden, selbst wenn er schon zuvor eingereicht worden war (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 a. F.).[9] Eine nachträgliche Beantragung oder ein Nachschieben von Gründen, auch im Rahmen einer Beschwerde wurden allerdings nicht berücksichtigt.[10] Die "Geltendmachung von Versagungsgründen" und auch ein konkreter Antrag vor dem Schlusstermin wurden als "Ankündigung"[11] nicht beachtet, es sei denn, sie wurde im Schlusstermin vom Gläubiger wiederholt.[12] Wurde der vor dem Schlusstermin gestellte Antrag nicht wiederholt, galt er ebenfalls als nicht gestellt. Das Insolvenzgericht war auch nicht verpflichtet, aufzuklären, ob der Antrag "nun" gestellt werden sollte. Beharrte der Gläubiger nach Hinweis des Gerichts auf einer Entscheidung, war der zur Unzeit gestellte Antrag als unzulässig zu verwerfen.

Wurde allerdings der Versagungsgrund erst später bekannt, konnte ein erneuter Versagungsantrag zulässig sein.[13]

 

Rn 5

Die für vor dem 1.7.2014 gestellten Eröffnungsanträge geltende Bestimmung in § 290 Abs. 1 a. F., dass der Versagungsantrag nur im Schlusstermin bzw. entsprechend im schriftlichen Verfahren gestellt werden musste, war zwingend. Nunmehr kann der Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 3 Satz 1 n. F. bis zum Schlusstermin oder bis zu einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 Abs. 1) gestellt werden. Er muss schriftlich gestellt werden.

 

Rn 6

Das Antragsrecht wird nach Abs. 1 Satz 1 auf die Insolvenzgläubiger beschränkt, die Forderungen im Verfahren angemeldet haben. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH[14] und gilt ohne ausdrückliche Regelung über die Grundnorm ...

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