Rn 41
Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung (Pfändung, Verwertung, Auskehr des Erlöses) ist eine für sich separat zu beurteilende Rechtshandlung (Rn. 9). So ist etwa bei der Forderungspfändung zwischen dem Akt der Pfändung und der Zahlung des Drittschuldners zu differenzieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtshandlungen. Im Rahmen der Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen ist aber regelmäßig nur auf die Vollendung der Rechtshandlung der Pfändung abzustellen. Die Anfechtung der Folgemaßnahmen der Zwangsvollstreckung (Verwertung, Erlösauskehr) oder Befriedigung des Gläubigers durch Zahlung werden gewissermaßen erfolglos sein, wenn das Pfändungspfandrecht an sich anfechtungsfest ist und zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 berechtigt. In diesem Fall wird die Gläubigergesamtheit durch die weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht benachteiligt.
Rn 42
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entfalten ihre Rechtswirkungen im dem Zeitpunkt, in welchem sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Die Sachpfändung entfaltet ihr Rechtswirkung daher regelmäßig im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher, durch Anbringung eines Pfandsiegels oder Pfandanzeige. Bei der Anschlusspfändung (§ 826 Abs. 1 ZPO) ist regelmäßig der Zeitpunkt der Protokollanfertigung durch den Gerichtsvollzieher maßgebend, soweit sie nicht in der Form der Erstpfändung geschieht.
Rn 43
Die Rechtspfändung einer Geldforderung entfaltet ihre rechtliche Wirkung im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bzw. der -verfügung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 2 u. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 AO). Gleiches gilt für den gesondert zu betrachtenden Überweisungsbeschluss (§ 835 Abs. 3, § 829 Abs. 2 u. 3 ZPO) bzw. die Einziehungsverfügung (§ 314, § 309 Abs. 2 AO). Be...