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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Dr. iur. Andreas Humberg
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Gesetzestext

 

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen

1. des Bundes oder eines Landes;
2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift beinhaltet Einschränkungen des in § 11 niedergelegten Grundsatzes, wonach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder juristischen Person eröffnet werden kann, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt.

§ 12 ordnet die Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland und der einzelnen Bundesländer an und sieht eine entsprechende Ermächtigung für die Bundesländer vor, die Unzulässigkeit von Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts unter ihrer Landesaufsicht zu bestimmen.[1]

 

Rn 2

Die praktische Relevanz der Frage der Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich überwiegend daraus, dass die fehlende Insolvenzfähigkeit von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Aufbringung des Insolvenzgeldes nach dem SGB III und der Mittel für die Insolvenzsicherung nach dem Geset...

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Insolvenzordnung / § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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