Rn 1
Aufgrund der Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2014 hat § 114 nur noch Bedeutung für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 30.6.2014 beantragt worden ist. Da sowohl der Eröffnungszeitpunkt solcher Verfahren zeitlich deutlich nach dem 1.7.2014 liegen kann und die Verfügung über des Schuldners über seine Bezüge für zwei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens für wirksam erklärt, wird die Bestimmung nach für einige Zeit praktische Relevanz behalten. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung, wonach § 114 auch auf Verfahren anwendbar bleiben soll, die nach dem 1.7.2014 beantragt worden sind, wenn nur die Verfügung über die Bezüge vor dem 1.7.2014 erfolgt war, da für die Wirksamkeit der Abtretung die Rechtslage im Zeitpunkt von deren Vornahme relevant sein soll. Diese Auffassung ist mit dem Wortlaut der Überleitungsbestimmung des Art. 103h EGInsO nicht in Einklang zu bringen.
Rn 2
§ 114 ist maßgeblich vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Insolvenzbeschlag nicht nur auf das im Zeitpunkt der Eröffnung vorhandene Vermögen bezieht, sondern – weitergehend als die frühere Konkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung – auch das Vermögen des Schuldners einbezieht, welches dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst erwirbt, sog. Neuerwerb, § 35 Abs. 1.
Rn 3
Relevant für das Verständnis des § 114 ist weiter das Institut der Restschuldbefreiung, die durch den Schuldner zu beantragen ist und für die der Schuldner gem. § 287 Abs. 2 eine Erklärung abzugeben hat, wonach er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Rn 4
Die pfändbaren Anteile der laufenden Bezüge dienen ...