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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

Dr. Sean Needham
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1 Übersicht

 

Rz. 1

Mit Umsetzung der unionsrechtlichen Übernahmerichtlinie[1] haben MU i. S. d. § 290 HGB, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, im Konzernlagebericht über übernahmerelevante Belange zu berichten. Die mit diesem Gesetz eingeführten Berichtspflichten waren erstmals auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte (bzw. Jahresabschlüsse und Lageberichte) für das nach dem 31.12.2005 beginnende Gj anzuwenden.

Mit der Umsetzung der CSR-Richtlinie (RL 2014/95/EU)[2] hat der deutsche Gesetzgeber für nach dem 31.12.2016 beginnende Gj die Regelungen zur Konzernlageberichterstattung neu strukturiert und deutlich erweitert. Es wurden die §§ 315a bis 315d HGB neu eingeführt; der bisherige § 315a HGB a. F. ist inhaltlich unverändert in § 315e HGB verschoben worden. Inhaltlich finden sich in § 315a HGB die bis zum Gj 2016 in § 315 Abs. 4 HGB a. F. geforderten übernahmerelevanten Angaben in überarbeiteter Form.

Die Angaben sind in jedem Konzernlagebericht der betroffenen Unt notwendig; bloße Verweise auf das Vj oder die Ausführungen im Lagebericht des MU sind nicht erlaubt. Bei einer nach § 315 Abs. 5 HGB möglichen Zusammenfassung von Konzernlagebericht und Lagebericht des MU dürften die Angaben aber nur einmal berichtet werden.[3] Zudem sind für einzelne Angabepflichten Verweise in den Konzernanhang bzw. sogar der Wegfall der Angaben möglich, wenn sie bereits im Konzernanhang erfolgen (Rz 4). Mit dem ARUG II[4] wurden die bislang in § 315a Abs. 2 HGB a. F. geforderten Pflichtangaben zu den Grundzügen des Vergütungssystems für börsennotierte MU zum Gj 2021 ganz aus dem HGB gestrichen und werden nun in veränderter Form nach § 162 AktG als Teil eines gesonderten Vergütungsberichts gefordert (Rz 41 ff.).

Bei ...

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    1Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht außerdem anzugeben: ...

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