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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

Prof. Dr. Stefan Müller
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1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

§ 264 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, ggf. mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften, zur Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang sowie – mit Ausnahme von kleinen KapG (§ 267 Rz 10 ff.) – zur Erstellung eines Lageberichts. Sollte eine kapitalmarktorientierte KapG zulässigerweise keinen Konzernabschluss erstellen, so haben deren gesetzliche Vertreter den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung (KFR) und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Der Jahresabschluss darf um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Die Teile des Jahresabschlusses bilden eine Einheit, d. h. für die Erfüllung der Aufstellungspflicht müssen alle jeweils geforderten Teile vorliegen, sie sind bei bestehender Prüfungspflicht gemeinsames Prüfungsobjekt und sie sind gemeinsam nach § 325 HGB offenzulegen durch die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle. Zudem wird die Aufstellungsfrist grds. auf drei Monate festgelegt. Für kleine KapG wird sie auf sechs Monate verlängert. Zusätzlich bedarf es gem. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB für KapG, die als Inlandsemittenten (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 WpHG ausgeben und nicht nach § 327a HGB befreit sind, der Abgabe einer Versicherung über die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung ("Bilanzeid"), die aber nicht Teil des Jahresabschlusses ist. Letzteres wird mit grds. identischem Inhalt künftig verschoben in § 289h HGB-E (Rz 158).

 

Rz. 2

In § 264 Abs. 2 HGB hat der Gesetzgeber eine Generalnorm expliziert, die für die Jahresabschlüsse von KapG die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB verlangt. Diese Norm ist jedoch, wie auch aus der Überschrift des zweiten...

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  Rz. 1 § 264 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, ggf. mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften, zur Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang sowie – mit Ausnahme von kleinen KapG (§ 267 Rz 10 ff.) – zur ...

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