Rn 25
§ 8 Abs. 3 ermöglicht es dem Insolvenzgericht, den Insolvenzverwalter mit der Durchführung notwendiger und eigentlich dem Insolvenzgericht obliegender Zustellungen zu beauftragen.
Über § 21 Abs. 2 Nr. 1 kommt eine entsprechende Beauftragung auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren in Betracht.
Rn 26
Eine Ausdehnung der Vorschrift über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus ist nach Ansicht des BGH auch für den Sachwalter und den Treuhänder möglich.
Rn 27
Die Entscheidung zur Übertragung der Zustellungen auf den Insolvenzverwalter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts; zuständig ist im Eröffnungsverfahren der Richter, im eröffneten Verfahren grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2b, § 18 RPflG).
Die Befugnis zur Beauftragung des Insolvenzverwalters mit dem Zustellwesen steht nur dem Insolvenzgericht, nicht dem Beschwerdegericht zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der maßgeblich in der Entlastung des Insolvenzgerichts von den an regelmäßig zahlreiche Verfahrensbeteiligten zu veranlassenden Zustellungen liegt. Dieser Aspekt kommt in einem kontradiktorischen Beschwerdeverfahren mit einer überschaubaren Anzahl von Beteiligten nicht zum Tragen.
Rn 28
Für die Beauftragung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mit der Durchführung der Zustellungen ist ein förmlicher Beschluss des Insolvenzgerichts nicht erforderlich. Die Zustellungsübertragung auf den Insolvenzverwalter muss aber in einer nachvollziehbaren, regelmäßig also schriftlichen Form erfolgen.
Rn 29
Die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Beauftragung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mit den Zustellungen ist nicht beschwerdefähig. Der beauftragte Insolvenzverwalter hat allenfalls die Möglichkeit, die Aufhebung der Entscheidung zu beantragen od...