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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 58 Aufsicht des Insolvenz ... / 2.1 Aufsicht des Insolvenzgerichts

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 4

Trotz stärkerer Ausrichtung der InsO auf die Gläubigergesamtheit unterliegt der Verwalter hinsichtlich der Erfüllung seiner Amtspflichten einer Überwachung durch das Insolvenzgericht. Inhaltlich ist diese Aufsicht wie nach bisherigem Recht[2] grundsätzlich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns ist also nicht Gegenstand der gerichtlichen Aufsicht, es sei denn es handelt sich um insolvenzzweckwidrige, d.h. nichtige oder strafbare Handlungen.[3] Das Insolvenzgericht fungiert also im Wesentlichen als "Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens"[4]. Der Verwalter handelt bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens umfassend in eigener Verantwortung; die Erfüllung der Verwalterpflichten wird vorrangig durch seine persönliche Haftung nach den §§ 60, 61 sichergestellt. Dies gilt grundsätzlich auch für einschneidende und bedeutsame Verfahrenshandlungen, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine Zweckmäßigkeitsbeurteilung durch das Insolvenzgericht gestattet; vgl. etwa § 158 Abs. 2 Satz 2, § 161 Satz 2. Stünde dem Gericht grundsätzlich auch das Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns zu, wären die vorzitierten Einzelfallregelungen überflüssig, so dass sich auch daraus die hier vertretene Meinung rechtfertigt.[5]

 

Rn 5

Aus § 58 resultiert nicht nur ein Recht des Insolvenzgerichts zur Aufsicht über den Verwalter, vielmehr steht die Aufsicht im pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessen. Diese Aufsichtspflicht ist ebenso wie nach bisherigem Recht als Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgestaltet.[6] Verletzt also der Richter oder Rechtspfleger schuldhaft seine Pflichten und entsteht der Insolvenzmasse daraus ein Nachteil, so ist dieser vom Staat auszugleichen.[7] Art und Umfang der gerichtlichen Aufsicht richt...

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