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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 55 Sonstige Masseverbindl ... / 1. Systematik und Regelungszweck

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Rn 1

§ 55 definiert neben anderen Vorschriften[1] diejenigen Masseverbindlichkeiten, die nicht Verfahrenskosten nach § 54 sind. Während in § 54 die reinen Kosten des Verfahrens in Form der Gerichtskosten für das (vorläufige) Insolvenzverfahren und die Vergütungen für vorläufigen Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses erfasst werden, regelt § 55 die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die von dem jeweiligen Verwalter[2] rechtsgeschäftlich oder tatsächlich begründet werden oder gesetzlich aus der tatsächlichen Verwaltung folgen.

 

Rn 2

Die Abgrenzung zu Insolvenzforderungen nach § 38 erfolgt im Wesentlichen durch Zuordnung der Verbindlichkeiten zu Zeiträumen. Nach dem Wortlaut von Abs. 1 kommt es darauf an, wann die jeweilige Verbindlichkeit "begründet" wurde. Die Abgrenzung zu Insolvenzforderungen wirft wenig Schwierigkeiten auf, wenn eine Verbindlichkeit auf einer Handlung des Verwalters beruht. Deutlich schwieriger ist die Abgrenzung bei Verbindlichkeiten, die (vom Schuldner) aufgedrängt wurden (Abs. 1 Nr. 2 Var. 2) oder kraft Gesetzes auf "Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse" beruhen (Abs. 1 Nr. 1 Var. 2)[3]. Die Differenzierung zwischen Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten ist relevant insbesondere im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung bei sonstigen Masseverbindlichkeiten. Die Differenzierung wird deutlich bei der Frage der Zuordnung der Vergütung des Kassenprüfers im Insolvenzverfahren.[4]

 

Rn 3

Die Systematik der Vorschrift orientiert sich an den Zeiträumen, in denen Masseverbindlichkeiten begründet werden. Abs. 1 bezieht sich auf Masseverbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens begründet werden. Dabei wiederum unterscheidet die Vorschrift zwischen Masseverbindlichkeiten...

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