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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 50 Abgesonderte Befriedig ... / 2.1.2.1 Entstehen und Gegenstand

Christian Krönert
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Rn 17

Das Pfändungspfandrecht entsteht durch wirksame Pfändung aufgrund eines Vollstreckungstitels an beweglichen Sachen gemäß §§ 804, 808 ZPO, an Forderungen und sonstigen Vermögensrechten nach §§ 804, 828 ff. ZPO[44] oder gemäß § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch eine Arrestpfändung[45], wenn die Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO binnen Wochenfrist erfolgt.[46] Dies gilt selbst dann, wenn die Zustellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt[47], wenngleich in dieser Konstellation immer die Rückschlagsperre nach § 88 eingreifen dürfte. Ein Pfändungspfandrecht entsteht darüber hinaus auch durch die Vollstreckung von Geldstrafen nach §§ 495 StPO, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO.[48]

 

Rn 18

Auch eine offene Kreditlinie kann gepfändet werden. Sie wird aber erst dann wirksam, wenn der Schuldner diese Linie abruft.[49]

[44] FK-Imberger, § 50 Rn. 34; HK-Lohmann, § 50 Rn. 14.
[45] HK-Lohmann, § 50 Rn. 16; HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 15; MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 66a.
[46] FK-Imberger, § 50 Rn. 34.
[47] MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 66a.
[48] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 15.
[49] HK-Lohmann, § 50 Rn. 14; FK-Imberger, § 50 Rn. 42.

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