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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 41 Nicht fällige Forderungen / 3.2 Verzinsliche Forderung

Thomas Ellrich
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Rn 21

Für die Fälle, in denen eine Verzinsung vereinbart wurde und die Zinsen daher Teil des vertraglichen Anspruchs sind (z. B. Darlehen), erfolgt keine Kürzung. Daher kann der Gläubiger den vollen Kapitalbetrag zuzüglich der vereinbarten Zinsen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anmelden. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der vereinbarte Zinssatz nur sehr gering ist.[24] § 41 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

 

Rn 22

Für die Zinsen nach der Eröffnung gilt § 39 Abs. 1 Nr. 1.

 

Rn 23

Soweit ein Agio oder Disagio vertraglich festgelegt ist, ist dennoch allein der vereinbarte nominale Rückzahlungsbetrag zur Tabelle anzumelden. Selbst wenn das vereinbarte Agio bzw. Disagio den Zinssatz beeinflusst hat, ist für die im Rahmen des § 41 vorzunehmende Berechnung allein auf die konkret getroffene Zinsabrede abzustellen.

 

Rn 24

 

Beispiel 1 – Verzinsliches Darlehen mit einmaliger Zahlung am Ende der Laufzeit

Eine Bank hat dem Insolvenzschuldner am 01.04.2012 einen Kredit über 10 000 EUR zu einem Zinssatz von 18 % p.a. gewährt. Die Laufzeit beträgt ein Jahr. Nach Ablauf des Jahres sollen Tilgung und Zinsen in einer Summe von 11 800 EUR gezahlt werden. Am 09.10.2012 wird über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet. Bei einem verzinslichen Darlehen wird der Kapitalbetrag zuzüglich der bis zum Tag der Verfahrenseröffnung rechnerisch entstandenen Zinsen fällig gestellt. Dabei gelten für den Lauf des Darlehens die §§ 186 ff. BGB, so dass der erste Tag bei der Berechnung nicht mitgezählt wird, wohl aber der letzte Tag, an dem die Fälligkeit eintritt.[25] Bei tag-genauer Berechnung kann die Bank 10 000 EUR Nominalforderung sowie zusätzlich (gerundet) 941,92 EUR (18 % für die Zeit vom 01.04.– 09.10.2012 = 1 800 × 191/365) als einfach...

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