Gesetzestext
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
| 1. |
Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen. |
| 2. |
Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. |
1. Allgemeines
Rn 1
§ 246 regelt, wann die Zustimmung der nachrangigen Gläubiger zu dem Insolvenzplan als erteilt gilt. § 39 bezieht nachrangige Gläubiger in das Verfahren ein – anders als noch die KO, VerglO und GesO, die die nachrangigen Gläubiger von der Teilnahme am Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren ausgeschlossen hatten. Durch die Insolvenzordnung wurde die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsstellung dieser Gläubiger im Insolvenzplan zu regeln, was in Einzelfällen – in denen Forderungen dieser Gläubiger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben können – die Möglichkeit sachgerechter Ergebnisse eröffnet.
Rn 2
Es soll allerdings vermieden werden, dass die Abstimmung über den Plan unnötig belastet wird. Neben der Möglichkeit des § 245, der auch für die Gruppen nachrangiger Insolvenzgläubiger anwendbar bleibt; bestimmt § 246 ergänzend, dass die Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger – im Wege der gesetzlichen Fiktion – unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt gilt. Zudem bestimmt § 246a dass die Zustimmung der Gruppe der Anteilsinhaber fingiert wird, wenn sich keines der Mitglieder der Gruppe an der Abstimmung beteiligt.
2. Zustimmungsfiktion gemäß Nr. 1
Rn 3
Nr. 1 der Norm sieht eine Zustimmungsfiktion vor, falls die nachrangigen Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gegenüber den nichtnachrangigen Gläubigern nicht benachteiligt w...