Rn 50
§ 113 Satz 3 gewährt dem Arbeitnehmer/Organmitglied als Insolvenzgläubiger einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn der Insolvenzverwalter das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach § 113 Satz 1, 2 gekündigt hat. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer bzw. Organmitglieder des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Es soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer/Organmitglieder aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu deren Ablauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende Annahmeverzugsvergütung entleert wird.
Rn 51
Der von einer vorzeitigen Kündigung aufgrund § 113 Satz 1, 2 betroffene Arbeitnehmer soll so gestellt werden, wie er bei Anwendung der für ihn ohne das Insolvenzverfahren maßgeblichen Regelungen stehen würde. Zu ersetzen ist der sog. Verfrühungsschaden, d.h. der Entgeltausfall einschließlich (sozial-)versicherungsrechtlicher Nachteile, der durch die vorzeitige Kündigung verursacht wird. Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst auszugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das dem Arbeitnehmer gezahlte anteilige Urlaubsgeld einzubeziehen.
Andere Nachteile wegen der Kündigung in der Insolvenz sind nicht ersetzbar (z.B. der Nachteil durch den eventuell früher endenden Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I). Ist das Dienstverhältnis auf eine bestimmte Vertragsdauer befristet, begrenzt jedenfalls das Befristungsende den Schadensersatzanspruch. Im Fall verein...