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Baumert/Beth/Thönissen, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, COVInsAG § 4 COVInsAG – Verordnungsermächtigung

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Gesetzestext

 

1Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2Dies wird vermutet, wenn

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,
2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und
3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

1. Grundlagen

 

Rn 1

In § 4 war ursprünglich die Verordnungsermächtigung für das BMJV zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorgesehen. Diese Ermächtigung wurde allerdings mit dem Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25. September 2020[1] wieder aufgehoben, da die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in § 1 Abs. 2 COVInsAG ausdrücklich geregelt wurde, sodass es der Verordnungsermächtigung nicht mehr bedurfte. Die Aufgabe dieses Konzepts der Verlängerung der Aussetzung durch das BMJV mag aufgrund der nunmehr erfolgenden Verlängerung der Aussetzung durch ein parlamentarisches Gesetz verfassungsrechtlich vorzugswürdig sein. Allerdings wird damit auch eine gewisse Flexibilität aufgegeben.

 

Rn 2

Der derzeitige Regelungsgehalt des § 4 geht zurück auf das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)[2] vom 22. Dezember 2020.

[1] BGBl. I, S. 2016.
[2] BGBl. I, S. 3256.

2. Verkürzung des Prognosezeitraums bei der Überschuldungsprüfung auf vier Monate (Satz 1)

 

Rn 3

Durch Satz 1 wird der Prognosezeitraum bei der Übers...

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