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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals

Angela Bartl
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I. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie v. 30.7.2009 mit Wirkung v. 1.9.2009, Anpassung der Begriffe sowie Ergänzung der amtlichen Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt § 58e. Wie im Falle des rückwirkenden bilanziellen Vollzugs einer vereinfachten Kapitalherabsetzung gestattet die Norm für den Fall einer mit der Herabsetzung verbundenen Kapitalerhöhung, dass in der Bilanz über das vor der Beschlussfassung abgelaufene Geschäftsjahr das Stammkapital in der Höhe ausgewiesen wird, wie es sich nach der Sanierungsmaßnahme darstellt (vgl. insofern z.B. Altmeppen § 58f Rz. 1; auch Noack § 58f Rz. 1).

 

Rz. 3

Die Kapitalveränderung kann im vorangegangenen Jahresabschluss bereits als vollzogen berücksichtigt werden, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

 

Rz. 4

Um Missbräuche zu verhindern, ist die Zulässigkeit des bilanziellen Vollzugs einer Kapitalerhöhung an besondere Voraussetzungen geknüpft. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kapitalerhöhung auch tatsächlich verwirklicht wird (vgl. zur Notarhaftung bei Kapitalerhöhungen: Nachfrage- und Aufklärungspflicht bzgl. evtl. erfolgter Vorauszahlung auf künftige Einlageschuld im Rahmen einer Kapitalerhöhung BGH GmbHR 2008, 766, mit Komm v. Wachter = NZG 2008, 512).

II. Voraussetzungen der bilanziellen Rückwirkung

 

Rz. 5

Ein rückwirkender Vollzug der Kapitalerhöhung ist nur zulässig, wenn die Beschlüsse über Kapitalherabsetzung und -erhöhung zugleich beschlossen werden, d.h. in derselben Gesellschafterversammlung. Anders als in § 58e handelt es sich hier nicht um eine Sollvorschrift. Die gleichzeitige Beschlussfassung ist hier zwingend vorgesehen.

 

Rz. 6

Weitere Voraussetzung für eine mögliche Rückwirkung ist eine ausschließliche Kapitalerhöhung in Form einer Barerhöhung. Die Festsetzung von Sacheinlagen wird ausdrück...

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