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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 58c Nichteintritt angenommener Verluste

Angela Bartl
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I. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Amtliche Überschrift wurde ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008. S. 1 entspricht § 232 AktG.

 

Rz. 2

Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge nur für die im § 58a bezeichneten Zwecke verwendet werden und dass die diese Zwecke überschießenden Beträge nicht von der Bindung zugunsten der Gesellschaftsgläubiger befreit werden (Noack § 58c Rz. 1).

 

Rz. 3

Der Schutz der Gläubiger ist der Hauptzweck der Vorschrift (auch BGHZ 119, 305).

Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass der Herabsetzungsbetrag irrtümlich zu hoch bemessen wurde, weil der Verlust niedriger war, als bei der Beschlussfassung angenommen (vgl. Noack § 58c Rz. 1).

II. Voraussetzungen der Einstellungspflicht

 

Rz. 4

Einzustellen in die Kapitalrücklage ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Beschlussfassung angenommenen und den später tatsächlich nicht in dieser Höhe eingetretenen Verlusten oder wenn der angenommene Verlust zwar eingetreten, aber anderweitig ausgeglichen war.

 

Rz. 5

Die Einstellung hat nur zu erfolgen, wenn sich die Unrichtigkeit über die Verlusthöhe bei der Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr der Beschlussfassung sowie für die folgenden beiden Geschäftsjahre ergibt. Die Einstellungspflicht ist also auf drei der Beschlussfassung folgende Jahresabschlüsse begrenzt (vgl. Noack § 58c Rz. 2, 3; Lutter/Hommelhoff § 58c Rz. 6).

 

Rz. 6

Die Rücklagenzuführung hat dabei nur in der Bilanz des Jahres zu erfolgen, in dem sich die Unrichtigkeit ergibt. Frühere Jahresüberschüsse bleiben unberührt.

 

Rz. 7

Mit der Einstellung in die Kapitalrücklage unterliegen diese Beträge der Verwendungssperre des § 58b Abs. 3.

 

Rz. 8

Eine Einstellung darf nicht deshalb unterbleiben, weil diese bereits 10 vom Hundert erreicht hat. Die Höchstgrenze des § 58b Abs. 2 gilt hier nicht. Selbst wenn die Kap...

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