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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Angela Bartl
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I. Allgemeines

 

Rz. 1

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie v. 30.7.2009 mit Wirkung v. 1.9.2009, Änderung sowie Ergänzung der amtlichen Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008.

 

Rz. 2

Durch die Reform 2008 ist § 58a Abs. 2 S. 2, S. 3 geändert (Anteile auf volle Euro, Streichung des S. 3). Die Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 58a–58f) sind nahezu wörtlich den aktienrechtlichen Bestimmungen der §§ 228–236 AktG nachgebildet. Deshalb kann für die Auslegung auf die Kommentierungen und Erläuterungen zu den aktienrechtlichen Regelungen verwiesen werden. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient dem Ausgleich von Wertminderungen oder sonstigen Verlusten. Auf die Einhaltung des Sperrjahrs, die Benachrichtigung, Befriedigung und Sicherstellung der Gläubiger wird verzichtet, weil keine Vermögensverteilung – auch nicht über Ausschüttungen von Buchgewinnen bzw. die Bildung oder Auflösen von Rücklagen – erfolgt (vgl. Altmeppen § 58a Rz. 3). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist Satzungsänderung nach den §§ 53, 54. Wegen des Sonderfalls der Abspaltung bzw. Ausgliederung nach § 139 UmwG vgl. Noack § 58a Rz. 3). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist auch im Insolvenzverfahren zulässig (BGHZ 138, 78 – Sachsenmilch; Wirt DB 1996, 867 zur AG; Noack § 58a Rz. 5).

II. Erlaubte Zwecke der vereinfachten Kapitalherabsetzung

 

Rz. 3

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung zulässig, um "Wertminderungen" auszugleichen oder "sonstige Verluste" zu decken. Dabei ist der Wortlaut insoweit höchst missverständlich, als nicht jede Wertminderung oder jeder Verlust zum Anlass einer vereinfachten Kapitalherabsetzung genommen werden kann. Zulässig ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur, wenn die eingetretenen Verluste nicht nur vorübergehend sind und durch offenes Eigenkapital nicht mehr gedec...

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