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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 57h Arten der Kapitalerhöhung

Angela Bartl
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I. Ausführungsarten

 

Rz. 1

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung v. 1.11.2008.

 

Rz. 2

Die Bestimmung wurde durch die Reform 2008 geändert. Die neuen Anteile müssen auf volle Euro (mindestens 1 EUR und durch 1 teilbar sein) lauten (§ 5 Abs. 2, auch Lutter/Hommelhoff § 57h Rz. 1; Noack § 57h Rz. 2). Diese Vorschrift regelt die Ausführung der Kapitalerhöhung entweder durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder Erhöhung des Nennbetrags der Anteile und Zuweisung an die Gesellschafter. Gesellschafter können auch mehrere Anteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 S. 2), die in ihrer Höhe unterschiedlich bestimmt sein können (§ 5 Abs. 2 S. 1).

 

Rz. 3

Die Gesellschafter bleiben dieselben. Geschäftsanteile können nicht anderen Personen als den Gesellschaftern zugeteilt werden (§ 57j – im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile. Ein entspr. Beschluss wäre nichtig. Besitzt die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile, so erhält sie auch entspr. ihrer Beteiligung neue eigene Anteile (§ 57l Abs. 1). Den Gesellschaftern können neue Anteile nur zugewiesen werden, wenn die alten Geschäftsanteile voll eingezahlt sind (hierzu auch BFH BB 2011, 278; KG DNotZ 2005, 716; BGH NJW-RR 2005, 1619; § 57l Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, bleibt nur der Weg über die Erhöhung des Nennbetrags der alten Geschäftsanteile. Aber eine Kombination ist zulässig. Wie § 57l Abs. 2 S. 3 sagt, kann bei bestimmten Geschäftsanteilen eine Erhöhung des Nennbetrags, bei anderen die Bildung neuer Geschäftsanteile erfolgen, auch bei ein und demselben Gesellschafter (Noack § 57h Rz. 6).

 

Rz. 4

Jedoch ist auch hier der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter zu beachten, denn die Vergütungsmöglichkeit über neue, selbstständige Geschäftsanteile ist eine...

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