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BGH Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 397/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Übertragung von Geschäftsanteilen. Nichtigkeit der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils. Ergänzende Vertragsauslegung bei mehreren gleichwertigen Auslegungsmöglichkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen die Teilungsbestimmung des § 17 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG gem. § 134 BGB nichtig, so ist das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb ebenfalls nichtig.

Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige Anpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind (hier: zwei mögliche Varianten zur wechselseitigen Abstimmung zweier wirtschaftlich zusammenhängender Verträge).

 

Normenkette

BGB §§ 134, 157D, § 306 a.F.

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 07.01.2003; Aktenzeichen 27 U 113/02)

LG Siegen (Urteil vom 07.06.2002)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 27. Zivilsenats des OLG Hamm v. 7.1.2003 aufgehoben.

Die von seinen Streithelfern geführte Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Siegen v. 7.6.2002 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Streithelfer des Klägers haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Die Beklagten zu 1) und 2), Vater und Onkel des Klägers, waren Gesellschafter der H. GmbH & Co. KG sowie deren Komplementär-GmbH. Im Jahr 1993 entschlossen sie sich, ihre Gesellschaftsanteile auf die Söhne des Beklagten zu 1) zu übertragen. Mit notariellem Vertrag v. 8.9.1993 übertrug der Beklagte zu 1) seinen Geschäftsanteil an der GmbH i.H.v. 12.500 DM zu gleichen Teilen, mithin einen Anteil von jeweils 6.250 DM, unentgeltlich auf den Kläger und dessen Bruder B. Zugleich übertrug er, ebenfalls unentgeltlich, seinen Kommanditanteil an der Kommanditgesellschaft, der sich zuletzt auf 100.000 DM belief, je zur Hälfte auf die beiden Söhne. Der Beklagte zu 2), der einen GmbH-Geschäftsanteil von 22.500 DM sowie einen Kommanditanteil von 180.000 DM hielt, übertrug - jeweils gegen Zahlung einer Rente - mit notariellem Vertrag v. 23.12.1993 den GmbH-Geschäftsanteil mit Teilen von 13.750 DM auf den Kläger, von 6.250 DM auf dessen Bruder B. und von 2.500 DM auf einen weiteren Bruder, E. Seinen Kommanditanteil veräußerte der Beklagte zu 2) gleichfalls an den Kläger sowie dessen Brüder. Insgesamt sollte der Kläger damit 40 % der Anteile an den beiden Gesellschaften halten.

Am 8.9.1993 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der GmbH bestellt; im Juli 1997 legte er dieses Amt nieder, nachdem es zwischen ihm und den übrigen Gesellschaftern und seinem Vater zu Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung gekommen war.

Nachdem die Erwerber zunächst von allen Beteiligten als Gesellschafter behandelt worden waren, stellte sich bei einer Gesellschafterversammlung im Mai 1998 erstmals heraus, dass die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile vorgenommene Teilung gegen die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verstieß, soweit die Beträge der neuen Anteile nicht durch 100 DM teilbar waren. In der Folgezeit gingen die Beteiligten von der Nichtigkeit der notariellen Verträge aus. Das Verlangen des Klägers, an einer Heilung der Verträge mitzuwirken oder ihm die Geschäftsanteile im vorgesehenen Umfang in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erneut zu übertragen, lehnten die Beklagten ab und verfügten anderweitig über ihre Anteile. Der Kläger hat deshalb von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert; ferner hat er u.a. die Freistellung von etwaigen Gewinnrückzahlungsansprüchen der Kommanditgesellschaft verlangt sowie im Wege der Stufenklage gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche auf Auskehrung der auf seinen Kommanditanteil in der Zeit v. 7.5.1998 bis 10.12.2001 ausgeschütteten Gewinne geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, die von seinen beiden Streithelfern für ihn eingelegt und geführt worden ist, hat das OLG unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die gestellten Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten zu 1) im Rahmen der Stufenklage zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Wegen der Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers sowie wegen des Leistungsantrages der Stufenklage hat es das Verfahren an das LG zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Streithelfer des Klägers beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Beklagten seien dem Kläger zum Schadensersatz gem. §§ 325 Abs. 1 S. 1, 326 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. verpflichtet, weil sie sich nach Feststellung der Nichtigkeit der Übertragung der GmbH-Anteile und der Kommanditanteile geweigert hätten, eine erneute wirksame Übertragung an den Kläger vorzunehmen, bzw. weil sie eine solche Übertragung durch die anderweitige Verfügung über die Anteile selbst unmöglich gemacht hätten.

Zur Mitwirkung an einer erneuten Übertragung seien die Beklagten entgegen der Auffassung des LG verpflichtet gewesen. Zwar sei die in den Verträgen v. 8.9. und 23.12.1993 vereinbarte Übertragung der Geschäftsanteile wegen Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4 GmbHG und wegen der gewollten Einheitlichkeit der Anteilsübertragungen nach den §§ 134, 139 BGB insgesamt nichtig gewesen. Die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts habe aber ausnahmsweise nicht zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts geführt; denn die Verträge v. 8.9. und 23.12.1993 seien trotz ihrer zeitlichen Trennung als Einheit zu sehen. Mit diesen beiden Verträgen sei das Ziel verfolgt worden, dass beide Beklagte durch Veräußerung und Übertragung ihrer Anteile vollständig aus den Gesellschaften ausscheiden sollten und dem Kläger einheitlich ein Anteil von 40 %, seinem Bruder B. ein solcher von 25 % und seinem Bruder E. ein solcher von 17 % an beiden Gesellschaften verschafft werden sollte. Die beabsichtigte Beteiligung des Klägers i.H.v. 20.000 DM und seines Bruders B. i.H.v. 12.500 DM, die im Rahmen einer geordneten Unternehmensnachfolge der eigentliche Sinn und Zweck des Geschäfts gewesen sei, habe nicht gegen die genannten Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verstoßen. Sie sei deshalb als wirksam anzusehen. Bei der von den Beteiligten gewählten Aufteilung der Anteile habe es sich lediglich um eine Art "technischer Abwicklung" des wirtschaftlich Gewollten gehandelt. Es liege auf der Hand, dass die Parteien, wenn sie schon damals den Gesetzesverstoß bei dieser Art der Abwicklung erkannt hätten, eine ähnliche, gesetzliche zulässige Form der Teilung der zu übertragenden Anteile gewählt hätten, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Der schuldrechtliche Vertrag enthalte insoweit eine ungewollte Lücke, die nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung die zu übertragenden Anteile um jeweils 50 DM größer oder kleiner gebildet und damit dasselbe Ziel erreicht hätten.

Gegenüber dem sich hieraus ergebenden Anspruch des Klägers auf Übertragung von Anteilen i.H.v. 40 % stehe den Beklagten keine Einrede aus § 242 BGB wegen des vorangegangenen Verhaltens des Klägers zu. Aus denselben Gründen reiche das Vorbringen der Beklagten auch nicht für einen Widerruf der Schenkung (durch den Beklagten zu 1)) nach § 530 BGB aus.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus den §§ 325, 326 BGB a.F. gegen die Beklagten nicht zu, weil die notariellen Verträge v. 8.9. und 23.12.1993 gem. §§ 306, 139 BGB a.F. insgesamt nichtig sind.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verstoß gegen § 17 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG a.F., wonach auch bei der Teilung eines Geschäftsanteils der Nennbetrag der neuen Anteile in D-Mark durch 100 teilbar sein muss, gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des Übertragungsgeschäfts zur Folge hat (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rz. 12); eine der gesetzlichen Ausnahmen (§§ 57h Abs. 1 S. 2, 57 Abs. 1, Abs. 2 S. 4, 58 Abs. 2 S. 2, 58a Abs. 3 S. 2 und 3 GmbHG) kommt hier nicht in Betracht. Der Mangel wird durch die Eintragung der unzulässigen Stammeinlage in das Handelsregister nicht geheilt (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rz. 13). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner darin, dass die Nichtigkeit der Übertragung der geteilten GmbH-Geschäftsanteile gem. § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile zur Folge hatte, weil nach § 9 Abs. 5 des KG-Vertrages und ebenso nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten die Anteile beider Gesellschaften jeweils nur zusammen übertragen werden sollten, um übereinstimmende Beteiligungsverhältnisse in den Gesellschaften sicherzustellen.

2. Das OLG hat schließlich nicht verkannt, dass die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts grundsätzlich auch das Verpflichtungsgeschäft erfasst; ein Vertrag, der auf eine rechtlich unzulässige Leistung gerichtet ist, ist regelmäßig wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung nichtig (§ 306 BGB a.F.; BGH, Urt. v. 11.12.1991 - VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268 [276, 277] = BRAK 1992, 114 = MDR 1992, 226 = CR 1992, 266). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes, gegen das das Erfüllungsgeschäft verstößt, nicht zwingend die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfordern (§ 134 Letzter Halbs. BGB; Staudinger/Sack, BGB (2003), § 134 Rz. 34; BGH, Urt. v. 10.7.1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, [129, 130] = MDR 1991, 1035 = CR 1992, 21 m. Anm. König). Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor, und zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile, die der Kläger und sein Bruder B. durch beide Verträge im Ergebnis erhalten sollten und die, wie von den §§ 17 Abs. 4, 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG a.F. gefordert, durch 100 DM teilbar waren.

a) Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über die bei der Teilung einer Stammeinlage (§ 5 Abs. 3 S. 2) bzw. eines Geschäftsanteils (§ 17 Abs. 4) zulässigen Beträge sollen eine völlige Kapitalzersplitterung verhindern (Michalski/Zeidler, GmbHG, § 5 Rz. 56). Dieser Zweck wird aber regelmäßig nur erreicht, wenn einem Rechtsgeschäft, das gegen jene Vorschriften verstößt, jede rechtliche Wirksamkeit versagt wird. Dementsprechend hat ein solcher Verstoß gem. § 134 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts zur Folge; aus dem Gesetz ergibt sich insoweit nichts anderes. Das gilt, da die Übertragung eines in unzulässiger Weise geteilten Geschäftsanteils eine rechtlich unmögliche Leistung darstellt, auch für das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft (§ 306 BGB a.F.; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 306 Rz. 7, 8; Staudinger/Löwisch, BGB (2001), § 306 Rz. 36).

b) Ob eine Ausnahme dann gerechtfertigt ist, wenn in mehreren, zeitlich (etwa auf Grund einer gleichzeitigen Beurkundung bei ein und demselben Notar) und sachlich unmittelbar zusammenhängenden Verträgen eine unzulässige Aufteilung vorgenommen wird, der Gesamtbetrag der verschiedenen, auf eine Person zu übertragenden Geschäftsanteile aber einen durch 100 teilbaren Betrag ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Verträge v. 8.9. und 23.12.1993 stellen schon wegen des zeitlichen Abstandes keine Einheit in diesem Sinne dar. Insbesondere stand es bei Abschluss des ersten Vertrages nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob es auch zum Abschluss des zweiten Vertrages (zwischen dem Beklagten zu 2)) einerseits sowie dem Kläger und seinen Brüdern andererseits) kommen würde. Wollte man mit dem Berufungsgericht ungeachtet der nicht unerheblichen zeitlichen Differenz die Wirksamkeit des Vertrages v. 8.9.1993 bejahen, so hinge diese Wirksamkeit allein vom Abschluss des zweiten Vertrages ab; dies würde zu einem rechtlichen Schwebezustand von ungewisser Dauer führen, der mit dem Zweck der §§ 5 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 4 GmbHG nicht zu vereinbaren wäre. Der Umstand, dass den Verträgen ein gemeinsamer Plan aller Beteiligten für die Nachfolge in dem Unternehmen zu Grunde lag, reicht unter diesen Umständen für die Annahme einer Einheitlichkeit, die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus.

3. Die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Abreden lässt sich, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung herbeiführen.

a) Die ergänzende Vertragsauslegung gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellungen; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, BGHReport 2002, 1037 = NJW 2002, 2310 = BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 29, unter II vor 1, m.w.N.). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht hier unterlaufen.

b) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Gleich zu behandeln ist der Fall, dass eine bestimmte Vertragsklausel sich nachträglich als unwirksam herausstellt und sich der Vertrag aus diesem Grund als lückenhaft erweist (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, BGHReport 2002, 1037 = NJW 2002, 2310 = BGHR BGB § 157, unter II 1, m.w.N.).

Das Berufungsgericht sieht eine derartige Lücke in der Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Höhe der zu übertragenden Geschäftsanteile. Ob diese Annahme zutrifft, erscheint fraglich. Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung ist jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, BGHReport 2002, 1037 = NJW 2002, 2310 = BGHR BGB § 157, unter II 2). Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Im Übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, BGHReport 2002, 1037 = NJW 2002, 2310 = BGHR BGB § 157, unter II 2).

Für die Beseitigung der Unzulässigkeit der von den Parteien gewählten Aufteilung der zu übertragenden Geschäftsanteile kommen jeweils zwei Möglichkeiten in Betracht: Die Parteien hätten, um eine dem Gesetz entsprechende Aufteilung und Übertragung zu erreichen, einen der neuen Geschäftsanteile um 50 DM erhöhen und den anderen um 50 DM reduzieren können. Dieses Verfahren hätte allerdings für einen der beiden betroffenen Erwerber - den Kläger oder seinen Bruder B. - einen wirtschaftlichen Vorteil und für den anderen einen entsprechenden Nachteil mit sich gebracht. Zudem wäre eine Anpassung zweier Verträge erforderlich gewesen, und beim Vertrag v. 23.12.1993 hätten sich darüber hinaus Auswirkungen auf die jeweiligen Gegenleistungen ergeben. Weder aus den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen noch aus dem von den Parteien im Revisionsverfahren in Bezug genommenen Vorbringen ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, welche der beiden in Betracht kommenden Lösungen die Parteien gewählt hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit der gewollten Anteilsübertragungen bewusst gewesen wäre. Die daraus folgende Ungewissheit über die erforderliche Anpassung der Verträge schließt nach dem Gesagten die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung aus.

4. Sind nach alledem die notariellen Verträge v. 8.9. und 23.12.1993 insgesamt nichtig und lässt sich ihre Wirksamkeit auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung herstellen, so scheidet der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gem. §§ 325, 326 BGB a.F. schon dem Grunde nach aus. Der vom Kläger im Wege der Stufenklage gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Auskehrung der Gewinne, die auf die Kommanditanteile ausgeschüttet worden sind, ist ebenfalls unbegründet.

III.

Auf die Revision der Beklagten ist deshalb, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die von den Streithelfern geführte Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

BB 2005, 2206

DStR 2005, 2047

DStZ 2006, 56

WPg 2005, 1176

WPg 2005, 1214

Inf 2005, 812

NWB 2006, 14

BGHR 2005, 1591

NJW-RR 2005, 1619

DNotI-Report 2005, 165

MittBayNot 2006, 254

NZG 2005, 927

StuB 2006, 206

WM 2005, 1963

WuB 2006, 19

WuB 2006, 21

ZEV 2006, 274

ZIP 2005, 1824

MDR 2006, 163

GmbHR 2005, 1494

NJW-Spezial 2005, 508

NotBZ 2005, 403

ZNotP 2006, 73

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