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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 35 Vertretung der Gesell ... / 10. Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Dr. Michaela Schmitt
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a) Allgemeines – Zuständigkeit

 

Rz. 181

Der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (§ 38) lässt den Anstellungsvertrag grds. unberührt (BGHZ 78, 38; BGH GmbHR 1978, 85; BGH NJW 2011, 920; Noack § 38 Rz. 95). Geschäftsführerbestellung und Anstellungsvertrag können jedoch miteinander verbunden werden (z.B. durch eine auflösende Bedingung, BGH v. 24.10.2005 – II ZR 55/04 = NZG 2006, 63; BGH GmbHR 1990, 346; vgl. bereits BGH GmbHR 1989, 416 für den Vorstand einer AG; Noack § 38 Rz. 96 m.w.N.).

 

Rz. 182

Das Anstellungsverhältnis wird beendet: (1) durch Zeitablauf, wenn der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen worden ist (eine Kündigung ist für diese Zeit i.d.R. ausgeschlossen; (2) durch Aufhebung im Einvernehmen beider Parteien (vgl. BGHZ 78, 82; OLG Hamm GmbHR 1991, 466); (3) durch Eintritt einer auflösenden Bedingung. Ist die auflösende Bedingung die Abberufung als Geschäftsführer, tritt die Beendigung des Anstellungsvertrags, wenn nicht zugleich ein wichtiger Grund gegeben ist, erst mit Ablauf der Frist des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ein (vgl. BGH GmbHR 1989, 416; vgl. auch BGH GmbHR 1990, 345); (4) durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung (vgl. Rz. 188 ff.); (5) durch den Tod des Geschäftsführers (die Geschäftsführerstellung ist nicht vererblich); (6) durch Übernahme der Gesellschaft (str. Pröpper GmbH-StB 2007, 222; vgl. BAG GmbHR 2003, 707; dazu MHLS/Lenz § 35 Rz. 122).

 

Rz. 183

Das Anstellungsverhältnis wird nicht beendet: (1) durch Abberufung als Geschäftsführer (vgl. § 38 Rz. 43; OLG Rostock OLG-NL 2005, 58); (2) durch Amtsniederlegung (vgl. BGHZ 78, 82; BGH GmbHR 1978, 85; Lohr RnotZ 2002, 164 ff.); (3) durch Auflösung der Gesellschaft bzw. durch deren Erlöschen (z.B. bei Verschmelzung, vgl. BAG GmbHR 2003, 767). Bei formwechselnder Umwandlung in eine GmbH & Co KG mutiert das Anstellung...

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