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Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Eine erstmalige Berufsausbildung i.S.v. § 12 Nr. 5 EStG setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus.

2. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist eine erstmalige Berufsausbildung.

 

Normenkette

§ 12 Nr. 5, § 9 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

K leistete nach dem Abitur den Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter, nachdem er die Ausbildung entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dazu erfolgreich absolviert hatte. Danach begann K eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und schloss im Juni 2006 einen Ausbildungsvertrag zum Erwerb der Berechtigung für "MCC-Boeing 737" ab. Seit Dezember 2006 ist er als Flugzeugführer beschäftigt. K beantragte mit seiner ESt-Erklärung, seine Ausbildungskosten (31.433 EUR) als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und den verbleibenden Verlustabzug festzustellen. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nur als Sonderausgaben mit 4.000 EUR und lehnte die gesonderte Verlustfeststellung ab. Die Klage blieb erfolglos. Das FG beurteilte Ks Pilotenausbildung als erstmalige Berufsausbildung, die zum Rettungssanitäter sei keine Berufsausbildung (FG Münster, Urteil vom 6.5.2010, 3 K 3347/07 F, Haufe-Index 2365519, EFG 2010, 1496).

 

Entscheidung

Der BFH beurteilte die Ausbildung zum Rettungssanitäter aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Erwägungen als Berufsausbildung. Er hob daher die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur Prüfung der im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen zurück.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall handelt wieder von Kosten für eine Ausbildung zum Berufspiloten. Der BFH hätte es daher bei seiner bekannten und hier auch wieder bestätigten Rechtsprechung belassen können, dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 ES...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung Leitsatz (amtlich) 1. Eine erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem ...

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