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Aufwandsentschädigungen: Steuerliche Behandlung

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Kommentar

Ehrenamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher und Gemeinderäte, die zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind, sollten einen neuen Erlass des FinMin Baden-Württemberg kennen, der die geltenden Besteuerungsgrundsätze für Aufwandsentschädigungen zusammenfasst.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) fasst mit Erlass vom 20.3.2014 zusammen, inwieweit Aufwandsentschädigungen steuerfrei belassen werden können, die von ehrenamtlichen Bürgermeistern, hauptamtlichen Ortsvorstehern und Gemeinderäten bezogen werden, die zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind. Folgende Aspekte der Weisung sind besonders hervorzuheben:

Gemeinderäte als erster Stellvertreter

a) Steuerfreier Teil der Aufwandsentschädigung

Ist in einer Gemeine kein Beigeordneter als Vertreter des Bürgermeisters bestellt, wird der Bürgermeister im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten. Das FinMin weist darauf hin, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Gemeinderat und erster Stellvertreter in diesem Fall insoweit steuerfrei bleiben, wie sie dem für Fraktionsvorsitzende entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrag entsprechen.

Hinweis: Die entsprechenden Höchstbeträge können dem Erlass des FinMin vom 21.1.2014 (3 - S 233.7/3) entnommen werden (Teil B Abschn. I Nr. 2).

Etwas anderes gilt, wenn der erste Stellvertreter des Bürgermeisters zugleich Fraktionsvorsitzender ist: In diesem Fall sind die bezogenen Entschädigungen für die Tätigkeit als Gemeinderat, erster Stellvertreter und Fraktionsvorsitzender zusammenzurechnen, vom Gesamtbetrag bleibt dann der oben erwähnte Höchstbetrag steuerfrei.

Das FinMin weist darauf hin, dass dem Amtsträger daneben steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG gez...

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