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Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

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Leitsatz

Leben die Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Diesem Antrag ist u. a. dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am Besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist geboten, wenn sich die Eltern über wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge, etwa das Umgangsrecht, die Vermögenssorge einschließlich der finanziellen Angelegenheiten des Kindes und die damit zusammenhängenden Fragen der Erziehung, nicht einig sind ; denn dann ist ein gedeihliches Zusammenwirken der Eltern zum Wohl des Kindes insgesamt ausgeschlossen. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu befürchten, dass Spannungen zwischen den Eltern provoziert werden, um „Besitzansprüche” in Bezug auf das Kind gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen. Die mangelnde Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern muss im Interesse des Kindes zur Beendigung der gemeinsamen Sorge führen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 29.09.1999, XII ZB 3/99

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Elterliche Sorge  Leitsatz (amtlich) Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil.  Normenkette BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; KindRG Art. 15 § ...

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