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Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer

Dr. Gernot Brähler
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Leitsatz

Eine Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer ist möglich, auch wenn es im deutschen Gewerbesteuergesetz keine den § 34c EStG und § 26 KStG entsprechende Vorschrift gibt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Holding-GmbH. Im November 2020 erwarb die Klägerin 26,09 % der Anteile einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft ("Inc."). Im Dezember 2020 erhielt die Klägerin von Inc. eine Dividende in Höhe von 143.081 EUR. Zu Lasten der GmbH behielt die Inc. 5 % Quellensteuer ein. Bei der Körperschaftssteuerveranlagung 2020 blieb die Dividende gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 8b Abs. 4 KStG sowie § 8b Abs. 5 KStG zu 95 % außer Ansatz. In der GewSt-Erklärung rechnete die Klägerin diesen Betrag gemäß § 8 Nr. 5 GewStG hinzu, weil sie die Anteile noch nicht am 1.1.2020 besaß. Die Klägerin beantragte die Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Dies hat das Finanzamt abgelehnt, da es im Gewerbesteuergesetz keine Anrechnungsvorschrift gebe.

Entscheidung

Die Klage hat Erfolg. Die Holding-GmbH kann die US-amerikanische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.8.2020, 8 K 1860/16, EFG 2021 S. 779; (Revision als unzulässig verworfen) dem der Senat folgt. Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Bstb. a) DBA Deutschland-USA ist der Quellensteuereinbehalt in den USA von 5 % korrekt. Die damit korrespondierende Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung ist gemäß Art. 23 Abs. 3 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) DBA Deutschland-USA die Anrechnungsmethode. Auch wenn für Zwecke der Körperschafsteuer die Dividende zu 95 % freizustellen ist, war der Betrag für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen, weil die Klägerin die Aktien noch nicht ...

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