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Anforderungen an die Revisionsbegründung

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

In der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in Widerspruch, nicht aus.

 

Normenkette

§ 126 Abs. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin nahm im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für Y drei minderjährige Geschwisterkinder zur Pflege in ihren Familienhaushalt auf (sog. "Pflegenest"). Die Arbeitnehmertätigkeit der Klägerin für Y bestand ausschließlich in der Betreuung und Unterhaltung des "Pflegenests".

Das FA stellte fest, dass die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn von Y steuerfrei gezahlte monatliche Kostenpauschalen von 1 350 DM je Kind erhalten hatte. Unterlagen darüber legte die Klägerin nicht vor. Daher berücksichtigte das FA nur 700 DM pro Kind und Monat als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG und behandelte die Differenz i.H.v. jeweils 650 DM (1 350 DM – 700 DM = 650 DM) als Arbeitslohn.

Dagegen wandte sich die Klägerin im Ergebnis erfolgreich. Das FG (FG des Saarlandes, Urteil vom 09.07.2009, 1 K 1312/04, Haufe-Index 2220047, EFG 2010, 29) gab der Klage statt und ließ die Revision zu.

 

Entscheidung

Der BFH entschied nicht die materiell-rechtliche Frage, sondern verwarf aus den unter Praxis-Hinweisen erläuterten Überlegungen die Revision des beim FG unterlegenen FA schon als unzulässig.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall handelt allein vom Revisionsrecht. Die materiell-rechtliche Ausgangsfrage, ob und in welchem Umfang die Zahlungen steuerbar und ...

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